Photovoltaikanlagen sind 2026 steuerlich so attraktiv wie nie. Seit 2023 gelten für kleine PV-Anlagen weitreichende Steuerbefreiungen und ein Nullsteuersatz beim Kauf. Für Unternehmen, Handwerksbetriebe, Vermieter und Landwirte im Saarland kommen zusätzlich Abschreibungsvorteile und Fördermöglichkeiten hinzu. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Regeln – nach Zielgruppe gegliedert.

Die wichtigste Neuregelung: Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 3 Nr. 72 EStG eine vollständige Ertragsteuerbefreiung für den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen. Einnahmen aus dem Betrieb – also Einspeisevergütung und Eigenverbrauch – müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das gilt für:

  • Einfamilienhäuser und Nebengebäude: PV-Anlagen bis 30 kWp (peak)
  • Alle anderen Gebäude (z. B. Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte): bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt maximal 100 kWp

Wer mehrere Anlagen betreibt, addiert alle installierten Leistungen. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob Strom eingespeist, selbst verbraucht oder für den Betrieb genutzt wird. Auch eine Liebhaberei-Prüfung durch das Finanzamt entfällt damit für diese Anlagen.

Für größere betriebliche Anlagen oberhalb dieser Grenzen gelten die normalen ertragsteuerlichen Regeln – IAB, Abschreibung und Betriebsausgaben wie unten beschrieben.

Umsatzsteuer: 0 % beim Kauf von PV-Anlagen und Speichern

Ebenfalls seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie Batteriespeichern ein Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Käufer zahlen keine Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis, wenn die Anlagenleistung 30 kWp nicht übersteigt.

Das hat zwei Konsequenzen: Erstens entfällt die früher notwendige Umsatzsteuer-Voranmeldung für Kleinanlagenbetreiber, die sich umsatzsteuerlich registriert hatten. Zweitens können Betreiber größerer Anlagen (über 30 kWp), die weiterhin umsatzsteuerpflichtig sind, die Vorsteuer aus der Anschaffung vollständig geltend machen.

Abschreibung für betriebliche PV-Anlagen

Für gewerblich genutzte PV-Anlagen, die über die Steuerbefreiungsgrenze hinausgehen oder bewusst als Betriebsvermögen behandelt werden, stehen 2026 folgende Abschreibungsmodelle zur Verfügung:

  • Lineare Abschreibung: PV-Anlagen werden standardmäßig über 20 Jahre abgeschrieben (5 % p.a.).
  • Degressive Abschreibung: Für Anlagen, die bis Ende 2027 angeschafft werden, gilt die degressive AfA mit dem Dreifachen des linearen Satzes, maximal 30 % des Restbuchwerts pro Jahr – deutlich höhere Abzüge in den ersten Jahren.
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB): Wer die PV-Anlage in den nächsten drei Jahren plant, kann bereits im Vorjahr bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten vom Gewinn abziehen.
  • Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Kleinbetriebe können zusätzlich bis zu 20 % der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren abschreiben.

Für Handwerksbetriebe in Saarbrücken, die auf dem eigenen Betriebsgebäude eine größere Anlage installieren, lässt sich durch die Kombination von IAB und degressiver AfA ein erheblicher Teil der Investitionskosten bereits in den ersten zwei Jahren steuerlich wirksam machen.

Batteriespeicher: Steuerliche Einordnung

Batteriespeicher werden steuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt – unabhängig davon, ob sie zusammen mit der PV-Anlage oder nachträglich angeschafft werden. Die Nutzungsdauer liegt bei ca. 10 Jahren, die lineare AfA damit bei 10 % p.a.

Auch für Speicher gelten IAB und degressive AfA. Wer Speicher und PV-Anlage gemeinsam plant, sollte beide Positionen einzeln im IAB erfassen – das maximiert den Vorababzug. Fallen die Anschaffungen in unterschiedliche Wirtschaftsjahre, können die Abschreibungsmodelle getrennt gewählt werden.

Einspeisevergütung: Was gilt 2026?

Für Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, erhalten Anlagenbetreiber eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Vergütungssätze hängen von der Anlagengröße, dem Anmeldedatum und der Einspeiseart ab – Volleinspeisung wird anders vergütet als Teileinspeisung mit Eigenverbrauchsanteil.

Steuerlich gilt: Einnahmen aus der Einspeisevergütung sind bei Anlagen unterhalb der Steuerbefreiungsgrenze (§ 3 Nr. 72 EStG) einkommensteuerfrei. Bei größeren Anlagen zählen sie zu den gewerblichen Einkünften und sind vollständig zu versteuern. Eine genaue Prüfung der Anlagengröße und der gewählten Betriebsform ist daher vor der Inbetriebnahme ratsam.

Besonderheiten für Vermieter

Wer eine PV-Anlage auf einem vermieteten Gebäude betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb – getrennt von den Vermietungseinkünften. Das ist wichtig, weil beide Einkunftsarten in der Steuererklärung unterschiedlich behandelt werden.

Für Anlagen bis zur Steuerbefreiungsgrenze entfällt diese Trennung seit 2023 vollständig. Vermieter mit größeren Anlagen sollten darauf achten, dass die gewerbliche PV-Tätigkeit nicht zu einer gewerblichen Infizierung der Vermietungseinkünfte führt – was in der Regel durch die Einhaltung der kWp-Grenzen vermieden wird.

Zudem können Vermieter, die Mietern Strom aus der eigenen PV-Anlage liefern (Mieterstrom), besondere umsatzsteuerliche Pflichten haben. Diese sollten vor Vertragsabschluss mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Besonderheiten für Landwirte

Für Landwirte im Saarland bieten Freiflächen- und Dachanlagen auf Stallgebäuden eine attraktive Zusatzeinnahme. Die PV-Anlage gilt als gewerbliche Tätigkeit – sofern sie nicht in den landwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert ist, entsteht ein separater Gewerbebetrieb.

Bei Agri-PV-Anlagen (gleichzeitige Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und Solarstrom) ist die steuerliche Zuordnung komplex: Gehört die Fläche zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen oder zum Gewerbebetrieb? Diese Frage hat erhebliche Auswirkungen auf Pachteinnahmen, Erbschaftsteuer und Betriebsaufgabe. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater ist hier besonders wichtig.

Praxisbeispiel: Handwerksbetrieb aus dem Saarland

Ein Dachdeckerbetrieb aus Völklingen installiert auf dem eigenen Betriebsgebäude eine 80-kWp-PV-Anlage mit Batteriespeicher (Anschaffungskosten gesamt: 95.000 Euro). Da die Anlage über 30 kWp liegt, greift die Ertragsteuerbefreiung nicht – dafür können alle Abschreibungsvorteile genutzt werden:

  • IAB im Vorjahr: 50 % × 95.000 Euro = 47.500 Euro Gewinnminderung vorab
  • Degressive AfA im Kaufjahr: PV-Anlage 30 % × ca. 80.000 Euro = 24.000 Euro; Speicher 30 % × ca. 15.000 Euro = 4.500 Euro
  • Vorsteuer: Da die Anlage über 30 kWp liegt, fällt reguläre USt an – die Vorsteuer (ca. 18.000 Euro) wird vollständig erstattet

In den ersten zwei Jahren können damit weit über 70 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden – bei gleichzeitig sinkenden Energiekosten im Betrieb.

Jetzt planen – steuerliche Beratung lohnt sich

Die steuerlichen Regelungen rund um Photovoltaik sind seit 2023 deutlich günstiger geworden – aber auch komplexer. Welche Regeln gelten, hängt von Anlagengröße, Gebäudeart, Nutzungsform und Einkunftsart ab.

Braun & Braun berät Unternehmen, Handwerksbetriebe, Vermieter und Landwirte aus Saarbrücken, Völklingen und dem gesamten Saarland – von der Investitionsplanung bis zur korrekten Einordnung in der Steuererklärung. Sprechen Sie uns an, bevor Sie investieren.