Viele Arbeitnehmer und Rentner im Saarland fragen sich jedes Jahr: Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Und lohnt sie sich für mich? Die Antwort ist meistens ja – denn wer die richtigen Posten kennt, holt im Schnitt über 1.000 Euro vom Finanzamt zurück. Dieser Artikel erklärt, wann eine Abgabepflicht besteht, welche Fristen gelten und welche Abzüge Arbeitnehmer und Rentner 2025 nicht vergessen sollten.

Die wichtigsten Fristen für die Steuererklärung 2025

Die Abgabefrist hängt davon ab, ob Sie die Erklärung selbst einreichen oder einen Steuerberater beauftragen:

  • Eigenständige Abgabe: 31. Juli 2026
  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 1. März 2027
  • Freiwillige Abgabe (keine Pflicht): 31. Dezember 2029 – bis zu vier Jahre rückwirkend möglich

Wer die Frist ohne triftigen Grund versäumt, riskiert einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat. Ist keine Nachzahlung zu erwarten (weil das Finanzamt ohnehin zurückzahlt), ist das Risiko gering – trotzdem sollte man den Stichtag nicht ignorieren.

Wann müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

Arbeitnehmer unterliegen der Pflichtveranlagung u. a. in diesen Fällen:

  • Nebeneinkünfte über 410 Euro (z. B. Mieteinkünfte, Freelance-Honorare, Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag)
  • Bezug von Lohnersatzleistungen über 410 Euro (Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld) – Progressionsvorbehalt!
  • Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig mit Steuerklasse VI
  • Steuerklasse III/V bei Ehepaaren, wenn beide berufstätig sind
  • Werbungskosten wurden beim Arbeitgeber als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Erklärung freiwillig einreichen – und bekommt in der Regel Geld zurück.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Renten sind in Deutschland nur teilweise steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns:

  • Rentenbeginn 2025: 83,5 % der Rente sind steuerpflichtig
  • Ältere Jahrgänge: geringerer steuerpflichtiger Anteil

Eine Abgabepflicht entsteht, sobald das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt. 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro für Ledige (24.192 Euro für Verheiratete). Wer eine kleine Rente bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, ist häufig nicht steuerpflichtig – eine Prüfung lohnt sich trotzdem, etwa um Krankheitskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen.

Werbungskosten: Was Arbeitnehmer absetzen können

Das Finanzamt gewährt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Wer höhere berufliche Ausgaben hatte, sollte sie einzeln belegen – jeder Euro darüber hinaus mindert die Steuerlast direkt.

Pendlerpauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt:

  • 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer
  • 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer

Maßgeblich ist die einfache Entfernung, nicht hin und zurück. An wie vielen Tagen Sie tatsächlich gefahren sind, wird mit der Entfernung multipliziert. Wer 30 km zur Arbeit fährt und 220 Arbeitstage im Jahr hat, kommt allein durch die Pendlerpauschale auf über 2.000 Euro Werbungskosten.

Homeoffice-Pauschale

Für jeden Arbeitstag im Homeoffice können 6 Euro pauschal angesetzt werden – maximal 210 Tage, also 1.260 Euro pro Jahr. Ein eigenes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale und die Pendlerpauschale können für verschiedene Tage kombiniert werden.

Weitere abzugsfähige Werbungskosten

  • Fortbildungen, Fachliteratur, Arbeitsmittel (Laptop, Schreibtisch, Bürostuhl)
  • Berufskleidung (typische Schutzkleidung, nicht allgemein tragbar)
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Doppelte Haushaltsführung (wenn Zweitwohnung am Arbeitsort notwendig)
  • Steuerberatungskosten

Sonderausgaben: Diese Kosten mindern das Einkommen

  • Kirchensteuer: vollständig abzugsfähig
  • Spenden: bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
  • Altersvorsorgebeiträge (Rürup-Rente): bis zu 29.344 Euro (Ledige) als Sonderausgaben abzugsfähig
  • Riester-Rente: Eigenbeiträge und Zulagen bis max. 2.100 Euro als Sonderausgaben
  • Ausbildungskosten für Kinder: bis zu 6.000 Euro pro Kind im Ausbildungs-Haushalt
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Basisbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung vollständig absetzbar

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Besonders lohnenswert für Arbeitnehmer und Rentner in Saarbrücken und Völklingen, die Handwerker, Pflegedienste oder Haushaltshilfen beauftragen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigungskraft, Gartenpflege, Pflegedienst): 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr
  • Handwerkerleistungen im Haushalt (Malerarbeiten, Rohrreparatur, Heizungswartung): 20 % der Lohnkosten (kein Material), maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr
  • Haushaltshilfe im Minijob: 20 % der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerermäßigung

Wichtig: Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen – nicht nur vom Einkommen. Voraussetzung ist eine Überweisung (keine Barzahlung) und eine ordnungsgemäße Rechnung.

Außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen oder Bestattungskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33 EStG) – allerdings nur soweit sie eine einkommensabhängige zumutbare Belastung übersteigen. Bei hohen Arztkosten, teuren Hilfsmitteln oder einer Pflegesituation in der Familie lohnt sich die genaue Berechnung.

Kapitalerträge: Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?

Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne wird automatisch 25 % Abgeltungsteuer einbehalten. Wer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz unter 25 % liegt – also ein eher geringes Gesamteinkommen hat – kann beim Finanzamt die Günstigerprüfung beantragen. Dann werden die Kapitalerträge zum individuellen Steuersatz besteuert, was zu einer Erstattung führt.

Der Sparerpauschbetrag beträgt 2025 1.000 Euro für Ledige (2.000 Euro für Verheiratete). Liegt der Freistellungsauftrag bei der Bank richtig, entsteht kein Handlungsbedarf – andernfalls sollte dies in der Anlage KAP angegeben werden.

Typische Fehler – und wie man sie vermeidet

  • Progressionsvorbehalt übersehen: Wer 2025 Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld bezogen hat, muss eine Steuererklärung abgeben – auch wenn es sonst keine Pflicht gibt.
  • Pendlerkilometer falsch berechnet: Maßgeblich ist die kürzeste Straßenroute, nicht die tatsächlich gefahrene.
  • Handwerkerrechnungen bar bezahlt: § 35a EStG erfordert zwingend eine Überweisung – Barzahlung schließt die Steuerermäßigung aus.
  • Krankheitskosten nicht eingereicht: Viele unterschätzen, ob ihre Aufwendungen über der zumutbaren Belastung liegen – einfach eintragen und prüfen lassen.
  • Homeoffice-Tage nicht dokumentiert: Eine einfache Aufstellung mit Datumsangabe reicht – aber sie muss vorhanden sein.

Steuererklärung 2025 – Braun & Braun hilft

Ob Arbeitnehmer mit Homeoffice-Tagen, Rentner mit Pflegekosten oder Privatpersonen mit Handwerkerrechnungen – die Steuererklärung 2025 lohnt sich fast immer. Braun & Braun berät Privatpersonen, Arbeitnehmer und Rentner in Saarbrücken, Völklingen und dem gesamten Saarland – und sorgt dafür, dass keine Erstattung auf der Strecke bleibt. Sprechen Sie uns an.