Lohnabrechnung

Hand in Hand mit Ihrem  Steuerbüro Braun & Braun zur korrekten Lohnabrechnung

Für viele kleine und mittlere Betriebe ist das Thema Gehaltsabrechnung bzw. Lohnabrechnung ein Thema, das man gerne an einen Steuerberater abgibt. Nicht nur beim Erstellen der Lohnzettel und der damit verbundenen Sozialabgaben und Lohnberechnungen gibt es für Sie als Arbeitgeber vieles zu beachten.

Folgende Fragen tauchen im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung häufig auf:steuerberater-braun-mandant

  • Welche Lohnabrechnung erhalten Mitarbeiter mit Minijob?
  • Welche Lohnabgaben muss der Arbeitgeber für Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit direkt vom Lohn abführen?
  • Wer haftet für eine falsche Lohnabrechnung?
  • An wen werden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt?
  • Wann sind Lohnabrechnungen fällig?
  • Wie lange muss man Lohnabrechnungen aufheben?
  • Was ist der Unterschied zwischen Lohnabrechnung und Lohnzettel?
  • Welche gesetzlichen Vorschriften müssen bei der Lohnabrechnung beachtet werden?
  • Wie unterstützt mich ein Steuerberater bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung?

Diese und weitere Fragen besprechen wir mit Ihnen gerne persönlich. Die Lohnabrechnung ist in unserer Steuerberatungs-Kanzlei ein zentraler Baustein für eine vertrauensvolle und verlässliche Zusammenarbeit. Wir bieten Ihnen die reibungslose Abrechnung der von Ihnen gezahlten Löhne, professionelle Beratung rund um das Thema Lohnabrechnung und durch unsere Leistungspakete höchste Transparenz. Die versierten Lohnbuchhalter unserer Steuerberatung Braun & Braun in Völklingen beraten Sie gerne über das breite Leistungsspektrum.

Unser Service im Rahmen der Lohnbuchhaltung umfasst für Sie im Wesentlichen:

  • Ersteinrichtung von Unternehmens- und Arbeitnehmerdaten
  • Bereitstellung von Organisationsmitteln für die Aufzeichnung der relevanten Daten als digitaler Fragebogen (https://steuerberater-braun.fastdocs.de)
  • Erfassung der Lohndaten
  • Durchführung der Lohnabrechnung und der gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an Sozialversicherung und Finanzbehörde
  • Bereitstellung der Lohnauswertungen inklusive Zahlungsverkehr  in Papierform oder digital
  • Mandanten-Rundschreiben zu aktuellen gesetzlichen Änderungen
  • Elektronische Langzeit-Archivierung Ihrer Daten
  • Erstellung von Lohnbescheinigungen und Anträgen für Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Arbeitsagenturen etc.
  • Auf Wunsch Telefonhotline mit Hilfe in allen Lohnfragen
  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger

Auch die Abrechnungen von Lohn in den besonderen Branchen  Bauhauptgewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Dachdecker-  und Malergewerbe sind für uns tägliches Geschäft.

Die Lohnabrechnung ist ein sensibles Thema für Sie als Unternehmer und Arbeitgeber. Da sich die Rechtslage sowie die Abgabe- und Meldepflichten in diesem Bereich ständig ändern, legen wir großen Wert auf die Fortbildung unserer Mitarbeiter.

Informationen die für die Erstellung der Lohnabrechnung relevant sind

Für die Erstellung einer korrekten Lohnabrechnung ist es erforderlich, dass ein zeitnaher Austausch der Daten  des Arbeitnehmers  zwischen dem Arbeitgeber und dem Lohnbüro stattfindet. Erster und wichtigster Schritt  ist hier, dass der vollständig ausgefüllte Personalfragebogen an unsere Kanzlei weitergeleitet wird.

sven-olaf-braunBei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann der Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit dem entsprechenden Antrag befreien lassen. Vor der Entscheidung, ob sich ein Arbeitnehmer befreien lässt, sollte er sich vorher jedoch über die möglichen Folgen einer Befreiung informieren. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Steuerberater bei Braun & Braun. Wir halten für Sie zudem ein Merkblatt zu diesem Thema bereit.

Weiterhin muss bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung die tägliche Arbeitszeit nach § 17 Mindestlohngesetz dokumentiert werden.

In einigen Berufsbranchen (z.B. Gaststättengewerbe, Land-und Forstwirtschaft und Baugewerbe) müssen die Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag per Sofortmeldung bei der Sozialversicherung gemeldet werden.

Arbeitnehmer, deren Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze  von 450,00 € übersteigt, können bei einem Gehalt bis zu 1.300 ,00 € brutto als Midijob abgerechnet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat.

Beschäftigte, die in Frankreich wohnen und im Saarland arbeiten,  werden als Grenzgänger bezeichnet. Unter bestimmten Voraussetzungen, die  im Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz  geregelt sind, kann der Arbeitnehmer in Deutschland vom Lohnsteuer-Abzug befreit werden. Wir beraten Sie gerne zu den Details.

Falls Sie Fragen haben: kontaktieren Sie uns! Die Steuerberatung Braun & Braun bietet Ihnen ein Rundum-Sorglos-Paket mit umfangreichen Leistungen und persönlicher Beratung.

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Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin. Zusammen erarbeiten wir, wie unsere Steuerberater Sie bei der Lohnabrechnung unterstützen können: +49 (0) 6898 5026-0

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