Ihre Steuerberatung im Saarland für Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuererklärung und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen können erhebliche steuerliche Folgen haben. Besonders bei Immobilien, größeren Vermögen oder Unternehmensanteilen lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Planung.

Wir beraten Privatpersonen, Familien und Unternehmer bei Erbschaften, Schenkungen und der steuerlichen Vermögensnachfolge. Dabei unterstützen wir sowohl bei bereits eingetretenen Erbfällen als auch bei der vorausschauenden Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten.

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Beratung liegt auf der Übertragung von Immobilien, der optimalen Nutzung persönlicher Freibeträge, Gestaltungen mit Nießbrauch sowie der steuerlichen Begleitung von Unternehmensnachfolgen.

Auch die Erstellung von Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärungen, die Bewertung von Vermögen und die Kommunikation mit dem Finanzamt übernehmen wir auf Wunsch für Sie.

Unsere Beratung bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Bei Erbschaften und Schenkungen kommt es oft auf die richtige Gestaltung und eine sorgfältige steuerliche Bewertung an. Wir unterstützen Sie dabei, steuerliche Folgen frühzeitig zu erkennen und vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten sinnvoll zu nutzen.

Zu unseren Leistungen gehören insbesondere:

  • Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  • Erstellung von Schenkungsteuererklärungen
  • steuerliche Beratung bei Immobilienübertragungen
  • Gestaltung mit Nießbrauch
  • Nutzung und Planung persönlicher Freibeträge
  • steuerliche Begleitung von Vermögensnachfolgen
  • Beratung bei der Übertragung von Unternehmensanteilen
  • Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen (Zusammenarbeit mit Bauberatung Saar).
  • Kommunikation mit dem Finanzamt und Prüfung von Steuerbescheiden
  • Abstimmung mit Notaren und Rechtsanwälten bei steuerlich relevanten Gestaltungen

Erbschaften können der Erbschaftsteuer unterliegen. Ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, hängt insbesondere vom Wert des Erwerbs, dem Verwandtschaftsverhältnis und den persönlichen Freibeträgen ab.

Ehegatten, Kinder und Enkel verfügen über vergleichsweise hohe Freibeträge. Bei Immobilien oder größeren Vermögen können diese jedoch schnell ausgeschöpft sein. Für entferntere Verwandte gelten deutlich niedrigere Freibeträge.

Die folgenden Übersichten zu Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen geben Ihnen eine erste Orientierung. Eine individuelle Beratung können sie jedoch nicht ersetzen.

Steuerklassen zur Berechnung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Die Höhe der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer hängt wesentlich davon ab, in welchem Verhältnis Erwerber und Erblasser beziehungsweise Schenker zueinander stehen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen.

Steuerklasse I

  • Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (also Enkel und Urenkel)
  • Eltern und Großeltern bei Erbfällen

Steuerklasse II

  • Eltern und Großeltern bei Schenkungen
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Stiefeltern
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder
  • geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

  • alle übrigen Erwerber
  • Zweckzuwendungen

Freibeträge Erbschaft- und Schenkungsteuer

Tabelle: Persönlicher Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht:

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkelkinder 200.000 €
übrige Erwerber in Steuerklasse I (Eltern, Großeltern & Urenkel bei Erbschaft) 100.000 €
Erwerber in Steuerklasse II und Steuerklasse III 20.000 €

Die persönlichen Freibeträge können grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden. Gerade bei größeren Vermögen oder Immobilien kann deshalb eine frühzeitige Planung von Schenkungen sinnvoll sein.

Bei beschränkter Steuerpflicht gelten besondere Regelungen für die persönlichen Freibeträge. Diese werden nach § 16 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich anteilig gekürzt.

Tabelle: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs / Prozentsatz in der Steuerklasse

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 ErbStG.

Immobilien schenken und Nießbrauch sinnvoll gestalten

Gerade bei Immobilien lohnt es sich, eine Schenkung frühzeitig zu planen. Durch die Nutzung persönlicher Freibeträge und eine passende Gestaltung kann Vermögen häufig steuerlich günstiger auf die nächste Generation übertragen werden.

Eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit ist der Vorbehalt eines Nießbrauchs. Dabei wird das Eigentum an der Immobilie bereits übertragen, während sich der Schenker beispielsweise das Recht vorbehält, die Immobilie weiterhin selbst zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu erhalten.

Der Nießbrauch kann sich auch auf die Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer auswirken, da der Kapitalwert des vorbehaltenen Nutzungsrechts grundsätzlich vom steuerlichen Wert der übertragenen Immobilie abgezogen werden kann.

Besonders wichtig sind dabei unter anderem:

  • der Wert der Immobilie
  • das Alter des Schenkers
  • die Höhe der erzielbaren beziehungsweise tatsächlichen Mieteinnahmen
  • die persönlichen Freibeträge des Beschenkten
  • bereits erfolgte Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre
  • mögliche Rückforderungsrechte
  • die spätere erbrechtliche und familiäre Gestaltung

Ob eine Übertragung mit Nießbrauch im Einzelfall sinnvoll ist, hängt daher immer von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation ab.

Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Planung von Immobilienschenkungen, berechnen die voraussichtlichen steuerlichen Auswirkungen und stimmen die steuerliche Gestaltung bei Bedarf mit Ihrem Notar oder Rechtsanwalt ab.

Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt anzeigen

Ein Erwerb, der der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monatendem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt werden. Die Frist beginnt, sobald der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt. Bei Schenkungen ist neben dem Beschenkten grundsätzlich auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.

Die Anzeige sollte insbesondere Angaben enthalten zu:

  • Erblasser beziehungsweise Schenker und Erwerber
  • Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung
  • Art und Wert des erworbenen Vermögens
  • Rechtsgrund des Erwerbs
  • Verwandtschaftsverhältnis
  • früheren Schenkungen des Erblassers oder Schenkers

Wann ist keine eigene Anzeige erforderlich?

Eine gesonderte Anzeige kann insbesondere entbehrlich sein, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Auch bei Erwerben von Todes wegen bestehen Ausnahmen, wenn eine Verfügung von Todes wegen durch ein deutsches Gericht, einen deutschen Notar oder Konsul eröffnet wurde und sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser zweifelsfrei ergibt.

Diese Ausnahme gilt bei Erbfällen jedoch insbesondere dann nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören. In diesen Fällen sollte die Anzeigepflicht sorgfältig geprüft werden.

Unabhängig von der Anzeigepflicht kann das Finanzamt die Abgabe einer Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung verlangen. Eine Steuererklärung kann in geeigneten Fällen auch ohne vorherige Aufforderung eingereicht werden.

Wir prüfen für Sie, ob eine Anzeige- oder Erklärungspflicht besteht, unterstützen bei der fristgerechten Mitteilung und übernehmen auf Wunsch die Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung sowie die weitere Kommunikation mit dem Finanzamt.

Steuerliche Beratung im Erbfall

Erben müssen sich um viele Dinge gleichzeitig kümmern. Bei Fragen zur Erbschaftsteuer können wir Ihnen einen großen Teil der Arbeit abnehmen.

Das Team von Braun & Braun unterstützt Sie bei Ihrer Erbangelegenheit persönlich und zuverlässig. Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, der steuerlichen Bewertung von Nachlässen und der Kommunikation mit dem Finanzamt.

Wenn Ihnen der Weg in unsere Kanzlei nach Völklingen zu weit ist, beraten wir Sie selbstverständlich auch digital oder nach Absprache persönlich vor Ort – zum Beispiel in Saarbrücken oder anderen Teilen des Saarlandes.

Auch wer Vermögen zu Lebzeiten übertragen möchte, kann frühzeitig steuerlich gestalten. Durch Schenkungen, Nießbrauch und eine vorausschauende Nachfolgeplanung lassen sich Freibeträge und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gezielt nutzen.

Dabei sollte jede Übertragung sorgfältig geplant werden. Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder größeren Vermögen können steuerliche und rechtliche Folgen weitreichend sein.

Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie persönlich zu Ihrem Erbfall oder Ihrer Vermögensnachfolge.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Die Höhe des persönlichen Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder grundsätzlich 400.000 € und Enkel in vielen Fällen 200.000 €. Für entferntere Verwandte gelten deutlich niedrigere Freibeträge. Bereits erfolgte Schenkungen innerhalb von zehn Jahren können bei der Berechnung eine Rolle spielen.

Nein. Grundsätzlich besteht zwar eine Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs, es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen. Ob eine eigene Anzeige erforderlich ist, hängt unter anderem davon ab, ob deutsche Gerichte oder Notare bereits Mitteilungen an das Finanzamt übermitteln und welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören.

In vielen Fällen kann eine frühzeitige Vermögensübertragung steuerlich sinnvoll sein. Persönliche Freibeträge können grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden. Bei Immobilien kann zusätzlich ein vorbehaltener Nießbrauch eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit sein. Ob eine Schenkung tatsächlich vorteilhaft ist, sollte immer anhand der persönlichen, steuerlichen und familiären Situation geprüft werden.

Die korrekte Schreibweise lautet Erbschaftsteuer – also mit nur einem „s“ zwischen „Erbschaft“ und „Steuer“. Die Schreibweise „Erbschaftssteuer“ ist zwar im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet, entspricht aber nicht der gesetzlichen Bezeichnung.

Übrigens: Auch bei anderen Steuerarten wird die Bezeichnung ohne Fugen-s gebildet, zum Beispiel Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder  Schenkungsteuer.

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