Wie werden Reisekosten ab 2014 steuerlich geltend gemacht? Das erfahren Sie im Informationsvideo Hier finden Sie die Beschreibung zum Inhalt des Tutorials. Unten auf der Seite kommen Sie dann direkt zum Video.

Reisekosten ab 2014

Diese Ausgaben können Sie absetzen

Ob sie z.B. geschäftlich zu einer Messe fahren und dort übernachten oder nur wenige Kilometer zum Büroausstatter. In beiden Fällen können Sie die Reisekosten steuerlich geltend machen. Dafür sind einige Regelungen zu beachten. Diese ändern sich häufig.

Für Dienstreisen ab 2014 erneut. Zu den Reisekosten zählen:

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Übernachtungskosten und
  • Reisenebenkosten.

Diese Kosten können Sie von der Steuer absetzen oder als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern steuerfrei erstatten.

Vorausgesetzt sie fallen aus beruflichen Gründen außerhalb von Wohnung oder Arbeitsplatz an. Das Gesetz definiert den zugeordneten Arbeitsplatz jetzt als erste Tätigkeitsstätte.

Dieser Ort gilt als Ausgangs- und Endpunkt für Reisen vom Arbeitsplatz und ist deshalb wichtig für die Berechnungen der Kosten.

Zu den Reisekosten im Einzelnen:

Als Fahrtkosten können Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen, z.B. die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Auch für Ihren eigenen PKW können Sie die Kosten pro gefahrenen Kilometer geltend machen. Dazu berechnen Sie über 12 Monate einen Kilometersatz auf Basis der angefallenen Kosten. Zur Vereinfachung gibt es Pauschalen. Für einen PKW sind es 30 Cent, für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 20 Cent je gefahrenen Kilometer.

Für sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen gibt es ebenfalls Pauschalen. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sind das 12 €. Bei einem ganzen Kalendertag 24 €. Bei mehrtägigen Reisen für An-und Abreisetag unabhängig von der Abwesenheitszeit 12 €.

Bei mehrtägiger Abwesenheit werden Übernachtungskosten anerkannt. Übernachtungskosten sind unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar.

Für Mahlzeiten dürfen aber nur Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden. Das heißt, wird beispielsweise für den Abreisetag eine Verpflegungspauschale von 12 € als Werbungskosten abgezogen, sind keine zusätzlichen Werbungskosten für das Frühstück möglich. Rechnungen ohne ausgewiesene Verpflegungskosten werden pauschal gekürzt. Für ein Frühstück verringert sich der Werbungskostenabzug um 4,80 €; für Mittagessen und Abendessen jeweils um 9,60 €. Im Beispiel würden Sie die 110,00 € um 4,80 € kürzen, also für die reine Übernachtung 105,20 € geltend machen.

Auch sogenannte Reisenebenkosten werden steuerlich anerkannt. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, berufliche Ferngespräche und Schriftverkehr, Straßen- und Parkgebühren, Schadensbeseitigung infolge von Verkehrsunfällen, Verlust von auf der Reise abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstände.

Übrigens, auch für die Fahrt zu unserer Kanzlei können sie Reisekosten geltend machen.

Aber wir helfen Ihnen auch per Telefon oder E-Mail.

Schauen Sie sich das Video zu dem Thema an. Sie finden es auf unserer Seite „Steuervideos“ in der Rubrik „Ratgeber & Rechner“:

https://www.steuerberater-braun.de/steuervideos/