Für Selbstständige, niedergelassene Ärzte und Freiberufler im Saarland ist die private Krankenversicherung oft ein erheblicher Kostenpunkt. Gleichzeitig bietet sie steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die viele nicht vollständig ausschöpfen. Dieser Beitrag erklärt, welche PKV-Beiträge 2026 absetzbar sind, was bei Beitragserstattungen gilt und worauf Ärzte und Selbstständige besonders achten sollten.

PKV oder GKV – wer hat die Wahl?

Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2026: 69.300 Euro brutto) können zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Selbstständige und Freiberufler – darunter niedergelassene Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten – sind grundsätzlich nicht gesetzlich versicherungspflichtig und können sich von Beginn an privat versichern.

Die PKV bietet in der Regel umfangreichere Leistungen, ist aber einkommensunabhängig kalkuliert und steigt mit dem Alter. Wer die private Krankenversicherung steuerlich optimal nutzen möchte, muss verstehen, welche Beitragsanteile absetzbar sind – und in welcher Höhe.

Sonderausgabenabzug: Welche PKV-Beiträge sind absetzbar?

PKV-Beiträge sind keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben – das gilt auch für Selbstständige. Der entscheidende Unterschied liegt im abzugsfähigen Anteil:

  • Basisbeiträge (der Anteil, der dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig – ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
  • Zusatzbeiträge für erweiterte Leistungen (Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Auslandsreiseschutz) zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr absetzbar – bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeberzuschüsse erhalten.

In der Praxis bedeutet das: Wer einen monatlichen PKV-Beitrag von 700 Euro zahlt, davon 580 Euro Basisanteil und 120 Euro Zusatzleistungen, kann den Basisanteil (6.960 Euro/Jahr) vollständig absetzen. Der Zusatzanteil (1.440 Euro/Jahr) fließt in den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen ein.

Pflegeversicherungsbeiträge werden wie PKV-Basisbeiträge behandelt und sind ebenfalls vollständig als Sonderausgaben absetzbar.

Beitragserstattungen: Steuerlich nicht vergessen

Viele PKV-Tarife sehen Beitragserstattungen vor, wenn der Versicherte im Laufe des Jahres keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch genommen hat. Diese Erstattungen sind steuerlich relevant: Sie mindern die im selben Jahr als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge.

Konkret: Wer 7.200 Euro Basisbeiträge gezahlt, aber am Jahresende 600 Euro Beitragserstattung erhalten hat, kann nur noch 6.600 Euro als Sonderausgaben ansetzen. Die Erstattung muss in der Steuererklärung angegeben werden – die PKV-Gesellschaft stellt dafür eine entsprechende Bescheinigung aus.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Kosten, die die PKV nicht erstattet – etwa Eigenanteile bei Zahnbehandlungen, Brillen oder bestimmten Medikamenten – können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sie eine zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet.

Dieser Posten wird in der Praxis oft übersehen – gerade bei höheren Zahnarzt- oder Kurkosten lohnt es sich, alle Belege zu sammeln und in der Steuererklärung anzusetzen.

Besonderheiten für niedergelassene Ärzte und Freiberufler

Niedergelassene Ärzte im Saarland stehen vor einer besonderen Situation: Als Freiberufler sind sie nicht gesetzlich versicherungspflichtig, zahlen in der Regel hohe PKV-Beiträge und haben daneben noch Pflichtbeiträge zum ärztlichen Versorgungswerk zu leisten.

Wichtig ist die steuerliche Trennung:

  • PKV-Beiträge: Sonderausgaben (nicht Betriebsausgabe der Arztpraxis)
  • Versorgungswerk-Beiträge: Ebenfalls Sonderausgaben – zählen aber zu den Altersvorsorgeaufwendungen mit eigenem Höchstbetrag (2026: 29.344 Euro für Ledige)
  • Berufshaftpflichtversicherung der Praxis: Betriebsausgabe – nicht zu verwechseln mit der privaten Krankenversicherung

Wer beide Topfgrenzen optimal ausschöpft, kann seine steuerliche Gesamtbelastung spürbar senken. Da sich die Beträge jedes Jahr ändern, lohnt sich eine aktuelle Überprüfung zusammen mit dem Steuerberater.

Altersrückstellungen: Der unterschätzte Vorteil der PKV

Anders als die gesetzliche Krankenversicherung bildet die PKV Altersrückstellungen: Ein Teil der monatlichen Beiträge wird angespart, um die im Alter steigenden Gesundheitskosten abzufedern. Diese Rückstellungen sind beim Wechsel in eine andere Versicherung übertragbar – zumindest in Teilen.

Steuerlich sind die Rückstellungen nicht direkt relevant, aber sie beeinflussen langfristig die Beitragshöhe und damit die Höhe der abzugsfähigen Sonderausgaben. Selbstständige, die früh in eine PKV mit hohen Rückstellungsanteilen eingestiegen sind, profitieren im Alter von niedrigeren Beiträgen.

Tarif und Wechsel: Wann lohnt sich eine Prüfung?

PKV-Tarife sind langfristige Verträge – aber kein unveränderliches Schicksal. In folgenden Situationen lohnt eine Tarifprüfung:

  • Beitragsanpassung durch den Versicherer
  • Veränderung der familiären oder beruflichen Situation
  • Rückkehroption zur GKV im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses
  • Wechsel des Tarifs innerhalb derselben Gesellschaft (oft möglich ohne erneute Gesundheitsprüfung)

Ein interner Tarifwechsel kann die monatlichen Beiträge erheblich senken, ohne Leistungen stark einzuschränken. Dabei ändern sich unter Umständen auch die abzugsfähigen Basisanteile – was wiederum steuerliche Auswirkungen haben kann.

PKV und Steuern: Jetzt optimieren

Selbstständige, Freiberufler und niedergelassene Ärzte aus Saarbrücken, Völklingen und dem gesamten Saarland sollten ihre PKV-Beiträge regelmäßig mit ihrer steuerlichen Gesamtplanung abstimmen. Die richtige Zuordnung von Basisbeiträgen, Zusatzleistungen und Erstattungen macht in der Steuererklärung einen spürbaren Unterschied.

Braun & Braun berät Selbstständige und Freiberufler in allen Fragen rund um Vorsorge und Steueroptimierung – sprechen Sie uns an.