Kooperation mit einer Marke aus Frankreich, ein Sponsoring aus den USA und digitale Produkte für Follower in mehreren EU-Ländern – für Influencer ist die umsatzsteuerliche Einordnung entscheidend. Dieser Leitfaden liefert praxisnahe Orientierung für B2B- und B2C-Fälle.

1) Grundprinzipien kurz erklärt

  • B2B-Leistungen (an Unternehmen): In der Regel gilt das Empfängerortprinzip – die Umsatzsteuer entsteht dort, wo der Auftraggeber sitzt (Reverse-Charge). Hinweis auf der Rechnung erforderlich.
  • B2C-Leistungen (an Privatkunden in der EU): Bei elektronisch erbrachten Leistungen kann das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren greifen. Schwellenwerte und Leistungstyp beachten.
  • Außerhalb der EU: Häufig nicht in Deutschland steuerbar. Prüfen Sie immer, wer Auftraggeber ist (Plattform vs. Marke) und welche Leistung vorliegt (Werbeleistung, digitale Inhalte, Nutzungsrechte).

Einsteiger-Überblick zu Influencer-Steuern finden Sie hier:
Steuerberatung für Influencer.

2) Praxisbeispiele

Beispiel A: Werbepost für eine französische Marke (B2B, EU)

Ort der Leistung beim Empfänger. Rechnung ohne deutsche USt mit Hinweis auf Reverse-Charge. USt-ID des Auftraggebers dokumentieren.

Beispiel B: Sponsoring durch US-Plattform (B2B, Drittland)

Leistungsort häufig im Drittland – in Deutschland nicht steuerbar. Vertrag und Leistungsbeschreibung klar ablegen.

Beispiel C: Verkauf eines E-Books an EU-Privatkunden (B2C, elektronisch)

Ab bestimmtem Umfang Besteuerung im Wohnsitzstaat der Kunden – Meldung und Abführung über OSS möglich. Belege über den Kundenstandort (indizierende Merkmale) sichern.

3) Rechnungsangaben & E-Rechnung

  • Reverse-Charge-Hinweis bei B2B-Services in der EU (z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“).
  • USt-ID des Auftraggebers prüfen und dokumentieren.
  • E-Rechnung vorbereiten: Prozesse & Formate im Blick – siehe
    E-Rechnung: Überblick und
    Häufige Fehler bei der E-Rechnung.

4) Musterformulierungen

Reverse-Charge (EU-B2B):
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge). Ort der Leistung: Sitz des Leistungsempfängers. USt wird vom Leistungsempfänger geschuldet.“

Nicht im Inland steuerbar (Drittland-B2B):
„Leistung an im Drittland ansässigen Unternehmer. Nicht in Deutschland steuerbar.“

5) Checkliste für Influencer

  • Vertrag/Briefing: Wer ist Auftraggeber? Welche Leistung genau?
  • USt-Status & USt-ID des B2B-Kunden prüfen (EU)
  • Rechnung mit korrekten Pflichtangaben & ggf. Reverse-Charge-Hinweis
  • OSS-Relevanz für B2C-Digitalumsätze bewerten
  • Digitale Ablage/GoBD – Workflows und Belege sauber führen

Für die technische Umsetzung (Ablage, Workflows) empfehlen wir digitale Prozesse:
Unternehmen online.

 

Kanzlei für Influencer in Völklingen/Saarland: Wir klären Leistungsort, Rechnungsstellung und OSS – und richten die Buchhaltung digital ein.