Seit dem 1. Januar 2026 können Rentnerinnen und Rentner, die über das gesetzliche Rentenalter hinaus arbeiten, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die sogenannte Aktivrente, gesetzlich verankert in § 3 Nr. 21 EStG durch das Aktivrentengesetz (Ende Dezember 2025 veröffentlicht), soll dem Fachkräftemangel entgegenwirken und erfahrenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen echten Anreiz bieten, dem Arbeitsmarkt länger zur Verfügung zu stehen. Für Arztpraxen und Handwerksbetriebe eröffnet das neue Möglichkeiten – es gibt aber auch wichtige Missverständnisse, die teuer werden können.

Was die Aktivrente genau bedeutet

Die Aktivrente ist kein neues Rentensystem, sondern eine steuerliche Freistellung: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und danach weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt ist, zahlt auf einen monatlichen Verdienst von bis zu 2.000 Euro keine Einkommensteuer. Das entspricht einem steuerfreien Jahresbetrag von 24.000 Euro.

Wichtig: Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt – sie erhöhen also nicht den Steuersatz auf andere Einkünfte wie etwa die Rente selbst. Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro) bleibt erhalten.

Wer profitiert – und wer nicht

Die Aktivrente gilt ausschließlich für Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk abführt.

Wer die Aktivrente nutzen kann:

  • Angestellte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (aktuell 67 Jahre, mit Übergangsregelungen für Geburtsjahrgänge bis 1963)
  • Die Steuerbefreiung gilt ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt
  • Es ist nicht erforderlich, bereits eine Rente zu beziehen – auch wer die Rente aufschiebt, kann die Aktivrente nutzen

Wer ausdrücklich ausgeschlossen ist:

  • Selbstständige und Freiberufler – auch wenn sie ein Versorgungswerk haben
  • Gewerbetreibende
  • Beamte (leisten keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Minijobber (haben bereits eigene steuerliche Vorteile)
  • Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Dieser Ausschluss von Selbstständigen ist eines der meistdiskutierten Missverständnisse rund um die Aktivrente: Ein niedergelassener Arzt oder selbstständiger Handwerksmeister, der nach Renteneintritt weiterarbeitet, profitiert nicht von der Steuerfreistellung – auch wenn er Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk ist. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat diese Einschränkung ausdrücklich kritisiert.

Was das für Arztpraxen bedeutet

Für angestellte Ärzte, die in einer Praxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig sind und die Regelaltersgrenze erreicht haben, ist die Aktivrente ein echter Anreiz, länger zu arbeiten. Erfahrene Fachärzte können so in reduziertem Umfang tätig bleiben – etwa in der Patientenbetreuung, Supervision junger Kolleginnen und Kollegen oder in projektbezogenen Aufgaben – ohne steuerliche Nachteile bis zur 2.000-Euro-Grenze.

Für Praxisinhaber bedeutet das: Wer einen angestellten Arzt im Ruhestandsalter beschäftigt oder weiterbeschäftigen möchte, kann mit der Aktivrente als Argument für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses werben. Die steuerliche Entlastung kommt beim Arbeitnehmer direkt an – ohne Mehrkosten für den Arbeitgeber.

Achtung für niedergelassene Ärzte: Wer seine Praxis selbstständig betreibt und nach dem Renteneintritt weiterarbeitet, ist von der Aktivrente ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob Beiträge an ein ärztliches Versorgungswerk geleistet wurden. Mehr zu den steuerlichen Besonderheiten für Arztpraxen finden Sie in unserem Beitrag Praxisübernahme steuerlich optimal gestalten.

Was das für Handwerksbetriebe bedeutet

Auch Handwerksbetriebe können von der Aktivrente profitieren – allerdings nur, wenn es sich um angestellte Mitarbeiter handelt. Ein erfahrener Geselle oder Meister, der das Rentenalter erreicht hat und weiterhin in der Werkstatt oder auf der Baustelle tätig ist, kann mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Das macht eine Weiterbeschäftigung für beide Seiten attraktiver.

Der selbstständige Handwerksmeister hingegen ist ausgeschlossen. Wer seinen Betrieb auch nach Renteneintritt eigenständig weiterführt, profitiert nicht von der steuerlichen Freistellung.

Was Arbeitgeber konkret tun müssen

Arbeitgeber, die Mitarbeiter im Rentenalter beschäftigen, müssen folgende Punkte beachten:

  • Bestätigung einholen: Der Arbeitnehmer muss schriftlich bestätigen, dass die Aktivrente-Freistellung nicht gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber beantragt wird. Diese Bestätigung muss im Lohnkonto aufbewahrt werden.
  • Lohnabrechnung anpassen: Die Steuerfreistellung von bis zu 2.000 Euro monatlich ist im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (§ 39b EStG) zu berücksichtigen. Viele Lohnabrechnungsprogramme haben dies inzwischen integriert – zu Jahresbeginn 2026 gab es noch Verzögerungen bei einzelnen Softwareanbietern (z.B. DATEV). Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann über die Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.
  • Lohnsteuerbescheinigung: Der steuerfreie Betrag muss in der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung mit dem genauen Kennzeichen „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) ausgewiesen werden.

Sozialversicherung: Was bleibt, was entfällt

Die Steuerfreiheit bedeutet keine vollständige Abgabenfreiheit. Auch für Arbeitnehmer mit Aktivrente fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an – der Arbeitnehmeranteil beträgt rund 10,25 %. Bei einem Bruttoverdienst von 2.000 Euro verbleiben nach Abzug dieser Beiträge rund 1.795 Euro netto.

Zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Arbeitnehmer im Rentenalter grundsätzlich beitragsfrei – es sei denn, sie entscheiden sich aktiv für eine Beitragszahlung, um weitere Rentenansprüche aufzubauen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Häufige Missverständnisse zur Aktivrente

Rund um die Aktivrente kursieren einige Missverständnisse, die in der Beratungspraxis immer wieder auftauchen:

  • „Die Aktivrente gilt für alle Rentner“ – falsch. Nur Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung profitieren.
  • „Selbstständige im Versorgungswerk sind eingeschlossen“ – falsch. Der Ausschluss gilt ausdrücklich für alle selbstständigen Tätigkeiten.
  • „Nicht genutzte Freibeträge aus einem Monat können vorgetragen werden“ – falsch. Der monatliche Freibetrag von 2.000 Euro ist nicht übertragbar.
  • „Die Aktivrente wirkt sich auf den Rentenanspruch aus“ – grundsätzlich nicht, solange keine aktive Entscheidung für zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge getroffen wird.
  • „Wohngeld und Sozialleistungen bleiben unberührt“ – falsch. Aktivrente-Einkünfte werden bei der Berechnung des Wohngelds angerechnet (§ 14 WoGG).

Die Aktivrente als Antwort auf den Fachkräftemangel

Der eigentliche Zweck der Aktivrente ist klar: Erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen einen steuerlichen Anreiz erhalten, dem Arbeitsmarkt länger zur Verfügung zu stehen. Gerade in Branchen wie dem Gesundheitswesen und dem Handwerk, wo der Fachkräftemangel besonders spürbar ist, kann die Aktivrente ein nützliches Instrument sein – vorausgesetzt, die betroffenen Mitarbeiter sind angestellt und nicht selbstständig tätig.

Wenn Sie Fragen haben, ob und wie die Aktivrente für Ihren Betrieb oder Ihre Mitarbeiter gilt, beraten wir Sie gerne. Unser Team bei Braun & Braun prüft die individuelle Situation und sorgt dafür, dass die Lohnabrechnung korrekt aufgestellt ist – weitere steuerliche Änderungen 2026 haben wir in einem separaten Beitrag zusammengefasst.