Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Steueränderungsgesetz 2025, das am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, hat diese Regelung unbefristet in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG verankert. Davon profitieren nicht nur Restaurants, sondern auch Bäckereien mit Café-Bereich, Metzger mit Imbissangebot und Caterer. Was genau jetzt zu tun ist – bei Kassensystem, Rechnung und Preiskalkulation – erklärt dieser Beitrag.
Was sich geändert hat – und warum
Die Geschichte des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie ist wechselhaft: Bis Mitte 2020 galten 19 % auf Speisen im Restaurant. Während der Corona-Pandemie wurde der Satz auf 7 % gesenkt – zunächst befristet, dann mehrfach verlängert, bis er Ende 2023 wieder auf 19 % zurückkehrte. Seit dem 1. Januar 2026 gilt nun wieder 7 % – diesmal dauerhaft und gesetzlich verankert.
Die Regelung gilt für alle Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: vom Restaurantbesuch über die Bäckereitheke bis zur Mittagskantine.
Was gilt 7 %, was gilt 19 %?
Die Unterscheidung ist klar – und für die Praxis entscheidend:
7 % Mehrwertsteuer gilt für:
- Alle Speisen – warm oder kalt, vor Ort oder zum Mitnehmen, beim Lieferdienst
- Mahlzeiten in Kantinen, Schulen, Kitas, Krankenhäusern und Seniorenheimen
- Buffets und Menüs (Speiseanteil)
19 % Mehrwertsteuer gilt weiterhin für:
- Alle Getränke – alkoholisch und nicht-alkoholisch, ohne Ausnahme
- Also: Kaffee, Softdrinks, Wasser, Bier, Wein – alles bleibt bei 19 %
Die frühere Unterscheidung zwischen Außer-Haus-Verkauf (7 %) und Vor-Ort-Verzehr (19 %) bei Speisen entfällt damit vollständig. Speisen sind nun in beiden Fällen mit 7 % zu versteuern.
Was Bäckereien mit Café-Bereich beachten müssen
Für Bäckereien und Konditoreien mit Sitzgelegenheiten oder Cafébereich ändert sich der Alltag an der Kasse spürbar. Kuchen, Brötchen, Backwaren und belegte Brote werden ab sofort – egal ob der Kunde am Tisch sitzt oder sie mitnimmt – mit 7 % versteuert. Kaffee, Cappuccino und alle anderen Getränke bleiben bei 19 %.
Das bedeutet: Eine gemeinsame Buchung für „Kaffee und Kuchen“ ist nicht mehr zulässig. Beide Positionen müssen im Kassensystem getrennt mit dem jeweils richtigen Steuersatz erfasst werden.
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat die Rückkehr zur 7 % ausdrücklich begrüßt – die Entlastung gibt Spielraum bei der Preiskalkulation oder kommt direkt den Kunden zugute.
Was Metzger mit Imbissangebot beachten müssen
Metzgereien mit Imbisstheke sind ausdrücklich im Anwendungsbereich der neuen Regelung genannt. Zubereitete Fleisch- und Wurstwaren, Snacks und warme Speisen werden mit 7 % versteuert. Getränke an der Imbisstheke bleiben bei 19 %. Auch hier gilt: Die Trennung muss im Kassensystem abgebildet sein.
Was Caterer und Partyservice beachten müssen
Für Caterer gilt die 7 %-Regelung grundsätzlich ebenfalls – auch wenn zusätzliche Leistungen wie Geschirr, Tische, Stühle oder Servicepersonal gestellt werden. Der Gesetzgeber hat hier ausdrücklich klargestellt, dass Nebenleistungen den Hauptcharakter als Verpflegungsdienstleistung nicht ändern.
Bei Kombi-Angeboten oder Tagespauschalen (Buffet, Menü mit Getränken) gibt es eine vereinfachte Regelung laut BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025: 30 % des Gesamtpreises können pauschal den Getränken (19 %) zugerechnet werden. Alternativ ist eine kalkulatorische Aufteilung nach dem tatsächlichen Wareneinsatz zulässig – diese muss jedoch dokumentiert werden.
Bei Hotel- und Tagungspauschalen gilt ein Getränkeanteil von 15 % des Pauschalpreises (zuvor 20 %).
Kassensystem: Was jetzt angepasst werden muss
Wer noch nicht gehandelt hat, sollte das umgehend nachholen. Folgende Anpassungen sind im Kassensystem notwendig:
- Steuerschlüssel anpassen: Speisen auf 7 %, Getränke auf 19 % einstellen
- Artikel und Warengruppen prüfen: Alle Positionen müssen dem richtigen Steuersatz zugeordnet sein
- Kombinationsartikel aufteilen: „Kaffee und Kuchen“ oder Menüpauschalen müssen getrennt ausgewiesen werden
- TSE-Konformität sicherstellen: Alle Kassensysteme müssen mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung betrieben werden
- Änderung dokumentieren: Die Kassensystemänderung für eventuelle Betriebsprüfungen festhalten
Hinweis: Es wird nicht beanstandet, wenn in der Silvesternacht 2025/2026 alle Umsätze noch zum alten Satz (19 %) abgerechnet wurden. Die Umstellung muss nicht exakt um Mitternacht erfolgt sein.
Rechnungen und Kassenbons richtig ausstellen
Auf jedem Kassenbon und jeder Rechnung müssen Speisen und Getränke mit dem jeweils geltenden Steuersatz separat ausgewiesen sein. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) muss der anzuwendende Steuersatz explizit angegeben sein – also „7 %“ bzw. „19 %“.
Bei Rechnungen über 250 Euro (§§ 14, 14a UStG) müssen Speisen und Getränke als separate Positionen mit den jeweiligen Steuersätzen aufgeführt werden.
Wer einen falschen Steuersatz ausweist, schuldet laut § 14c UStG den ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt – auch wenn er zu hoch ist. Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung ist zwar möglich, aber aufwändig.
Vorauszahlungen und Gutscheine aus 2025
Wer Anzahlungen aus dem Jahr 2025 für Leistungen in 2026 erhalten hat, muss aufpassen: Maßgeblich für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Schlussrechnung ist entsprechend mit 7 % auf die Speisen auszustellen und die Differenz über die Umsatzsteuervoranmeldung zu korrigieren.
Bei Einzweck-Gutscheinen, die 2025 ausgegeben und zu 19 % versteuert wurden, entsteht bei der Einlösung in 2026 keine weitere Steuerschuld – die Steuer wurde bereits bei Ausgabe abgeführt. Ob ein Gutschein als Einzweck- oder Mehrzweckgutschein gilt, hängt vom Einzelfall ab. Wir empfehlen hier eine individuelle Beratung.
Was die Änderung für die Preiskalkulation bedeutet
Die Absenkung von 19 % auf 7 % auf Speisen bedeutet eine spürbare Entlastung. Wer seine Bruttopreise beibehält, verbessert seine Marge. Wer die Ersparnis an die Kunden weitergibt, kann attraktivere Preise anbieten. Eine Anpassung der Speisekarte ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – die Preise auf dem Bon müssen jedoch korrekt ausgewiesen sein. Mehr zu den steuerlichen Möglichkeiten für Ihr Unternehmen finden Sie in unserem Beitrag zu Steuerlichen Förderungen, die kaum jemand nutzt.
Für Betriebe, die in neue Kassensysteme oder Ausstattung investieren, lohnt sich gleichzeitig ein Blick auf die degressive Abschreibung und den Investitionsabzugsbetrag – damit lässt sich die Steuerlast im Anschaffungsjahr erheblich senken.
Jetzt prüfen – wir helfen Ihnen dabei
Die Umstellung auf 7 % Mehrwertsteuer für Speisen klingt einfach, birgt in der Praxis aber Fallstricke – besonders bei gemischten Angeboten, Vorauszahlungen und der korrekten Kassenprogrammierung. Unser Team bei Braun & Braun steht Ihnen bei der Umstellung gerne zur Seite und prüft, ob Ihre Buchführung und Umsatzsteuervoranmeldung korrekt aufgestellt sind. Sprechen Sie uns an.