Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde – eine Erhöhung um 1,08 Euro gegenüber dem Vorjahr. Damit steigt automatisch auch die Minijob-Verdienstgrenze auf 603 Euro pro Monat. Für Handwerksbetriebe und Arztpraxen, die geringfügig Beschäftigte angestellt haben, besteht jetzt Handlungsbedarf: Bestehende Verträge müssen geprüft, Lohnbuchhaltungen aktualisiert und Meldungen an die Minijob-Zentrale angepasst werden.
Das hat sich zum 1. Januar 2026 geändert
Die Bundesregierung hat mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 29. Oktober 2025 gleich zwei Stufen festgelegt:
- Ab 1. Januar 2026: Mindestlohn 13,90 Euro/Stunde (vorher: 12,82 Euro)
- Ab 1. Januar 2027: Mindestlohn 14,60 Euro/Stunde
Die Minijob-Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Sie ergibt sich aus der Formel: Mindestlohn × 10 Stunden/Woche × 52 Wochen ÷ 12 Monate. Das ergibt für 2026 einen Wert von 602,83 Euro – aufgerundet auf 603 Euro pro Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr.
Zum Vergleich: 2025 lag die Grenze noch bei 556 Euro. Die Änderung hat damit direkte Auswirkungen auf alle Betriebe mit geringfügig Beschäftigten.
Was Arbeitgeber jetzt konkret tun müssen
Die Erhöhung passiert nicht automatisch – Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre bestehenden Minijob-Verhältnisse selbst zu überprüfen und ggf. anzupassen. Das sind die wichtigsten Punkte:
1. Alle Minijob-Verträge neu prüfen
Entscheidend ist nicht der einzelne Monatsverdienst, sondern der Jahresdurchschnitt. Wer im Schnitt mehr als 603 Euro pro Monat (= 7.236 Euro pro Jahr) verdient, wird sozialversicherungspflichtig. Auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zählen dabei mit.
Wichtig: Eine gelegentliche Überschreitung der 603-Euro-Grenze ist erlaubt – maximal in zwei Monaten pro Jahr, wenn dies unvorhergesehen war und der Verdienst in diesen Monaten das Doppelte (1.206 Euro) nicht übersteigt.
2. Stundenzahl oder Lohn anpassen
Wer zum gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro bezahlt wird, darf als Minijobber maximal rund 43 Stunden pro Monat (ca. 10 Stunden pro Woche) arbeiten, um unter der 603-Euro-Grenze zu bleiben. Bei mehr Stunden droht die Sozialversicherungspflicht.
3. Ummeldungen bei der Minijob-Zentrale
Wer 2025 zwischen 556,01 und 603 Euro verdient hat (Midijob), fällt ab 2026 automatisch in den Minijob-Bereich zurück. Für diese Beschäftigten ist eine Änderungsmeldung an die Minijob-Zentrale erforderlich.
Umgekehrt gilt: Wer durch die Mindestlohnerhöhung dauerhaft über 603 Euro kommt, muss als Minijobber abgemeldet und als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer neu angemeldet werden.
4. Zeiterfassung dokumentieren
Für alle Minijobber (außer Haushaltshilfen) ist die tägliche Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit gesetzlich vorgeschrieben. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Was Handwerksbetriebe besonders beachten müssen
Viele Handwerksbetriebe beschäftigen Minijobber als Büro- oder Rezeptionskraft, Lagerhelfer oder Reinigungskraft. Wer eine Reinigungskraft im Minijob beschäftigt, muss dabei besonders aufpassen: Für die Gebäudereinigung gilt ein eigener Branchenmindestlohn, der über dem allgemeinen Mindestlohn liegt.
- Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung): 15,00 Euro/Stunde ab 1.1.2026
- Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung): 18,40 Euro/Stunde
Bei 15,00 Euro pro Stunde sind als Minijobber nur noch maximal rund 40 Stunden pro Monat möglich, um unter der 603-Euro-Grenze zu bleiben. Der Branchenmindestlohn ist allgemeinverbindlich – er gilt auch für Betriebe außerhalb des Gebäudereiniger-Handwerks, wenn Reinigungsarbeiten ausgeführt werden.
Für andere Handwerksbranchen wie das Dachdeckerhandwerk (Mindestlohn 2026: 16,60 Euro/Stunde) sollte ebenfalls geprüft werden, ob ein Tarifvertrag die Stundensätze vorgibt. Mehr zu den steuerlichen Pflichten für Handwerksbetriebe im Überblick finden Sie in unserem Beitrag zur Bauabzugssteuer für Handwerksbetriebe.
Was Arztpraxen besonders beachten müssen
In Arztpraxen arbeiten Minijobber häufig als Rezeptionshilfe, Verwaltungsassistenz oder Reinigungskraft. Auch hier gilt für Reinigungskräfte der Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung (15,00 Euro/Stunde) – nicht der allgemeine Mindestlohn.
Darüber hinaus sind Arztpraxen unfallversicherungsrechtlich der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zugeordnet. Minijobber müssen dort korrekt gemeldet sein. Alle steuerlichen Besonderheiten rund um die Arztpraxis – von der Umsatzsteuerbefreiung bis zur Praxisabschreibung – haben wir in unserem Beitrag E-Rechnung Ärzte: Privatliquidation & Praxissoftware zusammengefasst.
Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber?
Der gesetzliche Stundenlohn ist nur ein Teil der Kosten. Für gewerbliche Arbeitgeber fallen zusätzlich folgende Pauschalbeiträge an:
- Krankenversicherung (Pauschale): 13,00 %
- Rentenversicherung (Pauschale): 15,00 %
- Pauschalsteuer (Lohnsteuer inkl. SolZ und KiSt): 2,00 %
- Umlage U1 (Krankheit): 0,80 % (ab 2026 gesenkt, vorher 1,10 %)
- Umlage U2 (Mutterschaft): 0,22 %
- Insolvenzgeldumlage: 0,15 %
Die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber liegt damit bei rund 31,17 % des Bruttolohns – zuzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Eine leichte Entlastung gibt es 2026 durch die Senkung der U1-Umlage von 1,10 % auf 0,80 %.
Neu ab Juli 2026: Befreiung von der Rentenversicherung rückgängig machen
Viele Minijobber haben sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab dem 1. Juli 2026 gibt es eine einmalige Möglichkeit, diese Befreiung schriftlich beim Arbeitgeber zu widerrufen und damit wieder in die Rentenversicherung einzuzahlen. Diese Entscheidung ist unwiderruflich. Arbeitgeber müssen den Antrag dokumentieren und die Änderung an die Minijob-Zentrale melden.
Ausblick: Was 2027 kommt
Bereits jetzt ist festgelegt: Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Die Minijob-Grenze wird sich rechnerisch auf rund 633 Euro pro Monat erhöhen. Betriebe, die Investitionen oder Neuanstellungen planen, sollten diese Entwicklung bereits heute in ihre Kalkulation einbeziehen. Eine frühzeitige steuerliche Planung lohnt sich – wer dabei auch Abschreibungsmöglichkeiten für Betriebsmittel nutzen möchte, findet in unserem Beitrag zur Steuererklärung 2025 weitere Tipps.
Jetzt handeln – wir helfen Ihnen dabei
Die Änderungen beim Mindestlohn und den Minijob-Grenzen klingen überschaubar, können aber schnell zu teuren Nachzahlungen führen, wenn Verträge nicht rechtzeitig angepasst werden. Unser Team bei Braun & Braun prüft Ihre Beschäftigungsverhältnisse und sorgt dafür, dass alles korrekt gemeldet und abgerechnet wird – sprechen Sie uns gerne an.