Wer eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wärmepumpe plant, profitiert seit 2023 von einer wichtigen steuerlichen Änderung. Für die Lieferung und Installation gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das macht die Investition günstiger und meist unkomplizierter. Es spielt keine Rolle, ob die Anlage auf dem Wohnhaus, einem Nebengebäude oder einem Carport installiert wird – solange die Bedingungen des Gesetzes passen, ist das alles abgedeckt.

Neben der Umsatzsteuer kommt die Frage auf, wie der Eigenverbrauch steuerlich zu sehen ist und was sich für die Einkommensteuer daraus ergibt. Wer den erzeugten Strom selbst nutzt, sollte prüfen, ob steuerliche Grenzen wie die Bagatellgrenze oder die Einstufung als Liebhaberei greifen. Auch Batteriespeicher können steuerlich interessant sein, je nachdem, ob sie zusammen mit der Photovoltaikanlage gekauft oder nachgerüstet wurden.

Einspeisevergütung, mögliche Förderprogramme und Betriebsausgaben spielen natürlich ebenfalls eine Rolle. Ein genauer Blick auf die Regelungen lohnt sich – von der Umsatzsteuerbefreiung bis zu Optimierungsmöglichkeiten durch Smart-Meter-Lösungen.

Zentrale Punkte

  • 0 Prozent Umsatzsteuer gilt für bestimmte Anlagen und Komponenten
  • Eigenverbrauch und Einkommensteuer hängen von Nutzung und Grenzen ab
  • Förderungen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten erhöhen den Nutzen

Photovoltaik Steuer 0 Prozent Umsatzsteuer: Voraussetzungen, Komponenten & Besonderheiten

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland ein Nullsteuersatz auf bestimmte Photovoltaikanlagen. Dadurch entfällt die Umsatzsteuer beim Kauf und bei der Installation von PV-Anlagen, Stromspeichern und wesentlichen Komponenten. Welche rechtlichen Grundlagen gelten, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und welche Sonderfälle zu beachten sind, zeigt der folgende Überblick.

Rechtliche Grundlagen: § 12 Abs. 3 UStG und Nullsteuersatz

Der § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) bildet die Grundlage für die Steuerbefreiung. Er wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung, Einfuhr, Installation und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Photovoltaikanlagen und deren wesentlichen Bestandteilen. Dazu zählen auch Stromspeicher, die den erzeugten Strom speichern.

Die Regelung betrifft Anlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert sind. Auch Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen, wie Vereinsheime oder öffentliche Einrichtungen, sind begünstigt.

Wichtig ist, dass es sich um eine Lieferung handelt. Bei reiner Anmietung einer PV-Anlage greift der Nullsteuersatz nicht. In Leasing- oder Mietkaufverträgen kommt es auf die Vertragsgestaltung an, ob eine Lieferung vorliegt.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung

Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass die Photovoltaikanlage in räumlichem Zusammenhang zu einem Wohngebäude oder vergleichbaren Gebäude steht.

Eine Leistungsgrenze gibt es nicht. Auch Anlagen mit mehr als 30 kWp profitieren von der Steuerbefreiung, wenn sie auf begünstigten Gebäuden montiert werden.

Der Betreiber muss die Anlage im Marktstammdatenregister registrieren, da dies rechtlich vorgeschrieben ist. Für die Umsatzsteuerbefreiung selbst ist jedoch keine gesonderte Anmeldung beim Finanzamt mehr nötig, wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.

Bei Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert wurden, gilt der Nullsteuersatz nicht. Eine rückwirkende Anwendung ist ausgeschlossen.

Komponenten: PV-Anlage, Speicher & Wärmepumpe

Der Nullsteuersatz umfasst nicht nur die Solarmodule, sondern auch alle wesentlichen Komponenten, die für den Betrieb notwendig sind. Dazu gehören:

  • Wechselrichter
  • Stromspeicher (Batteriespeicher)
  • Energiemanagementsysteme
  • Zubehör zur Netzanbindung

Auch eine nachträgliche Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage, etwa durch den Einbau eines Batteriespeichers, ist steuerbefreit, wenn die Lieferung nach dem 1. Januar 2023 erfolgt.

Bei Wärmepumpen gilt die Steuerbefreiung nur dann, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der PV-Anlage installiert werden und Teil des Gesamtsystems sind. Eine alleinstehende Wärmepumpe ohne Bezug zur Photovoltaikanlage fällt nicht unter den Nullsteuersatz.

Sonderfälle: Nebengebäude, Carport und Balkonkraftwerke

Photovoltaikanlagen auf Nebengebäuden wie Garagen, Carports oder Schuppen profitieren ebenfalls vom Nullsteuersatz, wenn ein klarer Bezug zu einem Wohngebäude besteht.

Bei gebäudeintegrierten Anlagen (z. B. Solardachziegel) gilt die Steuerbefreiung nur für die Teile, die eindeutig der Photovoltaikanlage zugeordnet werden können. Kosten für die allgemeine Dachkonstruktion bleiben steuerpflichtig.

Auch Balkonkraftwerke mit mindestens 300 Watt Leistung sind einbezogen. Diese Mini-Solaranlagen gelten als begünstigt, wenn sie stationär installiert und ans Hausnetz angeschlossen sind. Mobile Solarmodule für Campingzwecke sind dagegen nicht steuerbefreit.

Damit deckt die Regelung sowohl große Dachanlagen als auch kleine Lösungen für den Eigenverbrauch ab.

Eigenverbrauch, Einkommensteuer & Steuerliche Optimierung bei PV-Anlagen

Bei Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch sind heute vor allem die Befreiung von der Einkommensteuer, die 0 % Umsatzsteuer beim Kauf und die richtige Behandlung von Batteriespeichern wichtig. Auch Förderprogramme, Betriebsausgaben und die Frage, ob eine Anlage steuerlich als Liebhaberei gilt, beeinflussen die steuerliche Situation.

Eigenverbrauch: Bewertung und steuerliche Behandlung

Seit 2022 sind viele private Photovoltaikanlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer auf den Eigenverbrauch befreit. Das bedeutet, dass der selbst genutzte Solarstrom nicht mehr als geldwerter Vorteil angesetzt wird. Damit entfällt auch die frühere Pflicht, den Eigenverbrauch in der Steuererklärung zu erfassen.

Wer seine Anlage vor 2023 in Betrieb genommen hat und sich für die Regelbesteuerung entschieden hat, musste den Eigenverbrauch oft mit dem sogenannten fiktiven Strompreis bewerten. Diese Regelung verliert zunehmend an Bedeutung, da neuere Anlagen steuerlich entlastet sind.

Bei größeren Anlagen über 30 kWp oder gewerblichen Nutzungen kann weiterhin Einkommensteuerpflicht bestehen. In solchen Fällen ist eine genaue Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Verbrauch erforderlich. Das Finanzamt prüft dann, ob eine Gewerbeanmeldung notwendig ist und ob Gewerbesteuer anfällt.

Batteriespeicher steuerlich und Umsatzsteuerbefreiung

Ein Batteriespeicher gilt in vielen Fällen als Teil der Photovoltaikanlage. Seit 2023 fällt beim Kauf und bei der Installation von PV-Anlagen und Speichern auf Wohngebäuden keine Umsatzsteuer mehr an, sofern die Leistung 30 kWp nicht überschreitet. Diese Umsatzsteuerbefreiung umfasst auch nachträglich installierte Speicher, wenn sie technisch mit der PV-Anlage verbunden sind.

Für die Einkommensteuer spielt der Speicher meist keine eigenständige Rolle. Er dient der Erhöhung des Eigenverbrauchs und wird nicht separat bewertet. Nur wenn der Speicher auch für andere Stromquellen genutzt wird, kann eine steuerliche Abweichung entstehen.

Bei älteren Anlagen, die noch der Regelbesteuerung unterliegen, war es möglich, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Speichers abzuziehen. Wer damals diesen Weg gewählt hat, muss die steuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs weiterhin im Blick behalten.

Einspeisevergütung, Liebhaberei und Bagatellgrenze

Die Einspeisevergütung für Solarstrom ist weiterhin steuerlich relevant. Einnahmen aus der Einspeisung ins Netz gelten grundsätzlich als Betriebseinnahmen. Seit 2022 gilt jedoch eine Vereinfachungsregelung: Anlagen bis 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit, auch wenn Einspeiseerlöse erzielt werden.

Die Frage nach Liebhaberei stellt sich, wenn die Anlage dauerhaft keinen Gewinn erwirtschaftet. In solchen Fällen kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung verweigern. Für kleine private Anlagen ist das aber selten ein Problem, da die gesetzliche Steuerbefreiung greift.

Eine Bagatellgrenze existiert vor allem im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung. Liegen die Umsätze unter 22.000 Euro im Jahr, kann der Betreiber auf die Abgabe von Umsatzsteuer verzichten. Dies ist besonders für ältere Anlagen interessant, die nicht automatisch unter die 0 % Umsatzsteuerregelung fallen.

Förderprogramme, Betriebsausgaben und Smart-Meter

Neben Steuerbefreiungen gibt’s für Betreiber auch noch Förderprogramme. Im Saarland und anderswo bekommt man zum Beispiel Zuschüsse für Batteriespeicher oder Wärmepumpen, wenn sie mit Photovoltaikanlagen kombiniert werden. Diese Förderungen sind meistens steuerfrei, trotzdem sollte man sie in der Steuererklärung angeben – sicher ist sicher.

Betriebsausgaben wie Wartung, Versicherung oder ein Smart-Meter lassen sich steuerlich absetzen, falls die Anlage steuerpflichtig ist. Bei steuerfreien Kleinanlagen spielt das keine Rolle mehr, weil da ohnehin keine Einnahmen versteuert werden müssen.

Ob ein Smart-Meter Pflicht ist, hängt von der Größe der Anlage ab oder davon, ob ein Batteriespeicher dabei ist. Die Kosten zählen als Betriebsausgaben, solange man Gewinne versteuern muss. Bei steuerbefreiten Anlagen bleibt’s einfach privat und taucht in der Steuer nicht mehr auf.

Planen Sie PV, Speicher und Wärmepumpe steuerlich optimal – wir klären 0 % USt, Eigenverbrauch und Einkommensteuerfolgen: jetzt Beratung in Völklingen/Saarbrücken sichern.