Einräumung von Wohnrecht ist schenkungsteuerpflichtig
Heute kam eine Dame im besten Alter in unsere Kanzlei. Sie war beim Notar und wollte sich ein Wohnrecht eintragen lassen. Dieser hat sie zuerst zum Steuerberater geschickt. Warum?
Die Eintragung eines Wohnrechts stellt eine Schenkung dar und somit schenkungsteuerpflichtig.
Im Gespräch wurde folgendes ermittelt: Die Frau pflegt unentgeltlich einen Freund, der aufgrund von Diabetes um Rollstuhl sitzt. Als Dankbarkeit will er ihr ein Wohnrecht in der ersten Etage seines Hauses einräumen. Die erste Etage ist ca. 50 Quatratmeter groß. Legt man eine Miete liegt bei 5 Euro/Quatratmeter zu Grunde, so würde sie eine monatliche Miete von 250 € und eine jährliche Miete von 3.000 € sparen. Diese Mietersparnis wird mit der Lebenserwartung hochgerechnet. Bei einem Lebensalter von 60 Jahren wird mit einem Vervielfältiger von 13,832 gerechnet. So wird eine erbschaftsteuerliche Bereicherung von 41.400 € als Kapitalwert berechnet.
Steuerklasse III
Ein Freund ist schenkungsteuerlich in der Steuerklasse III. Das hat nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun. In Schenkungsteuerklasse III befinden sicht z.B. Personen, die mit dem Schenker nicht verwandt sind.
Personen in Steuerklasse III haben einen Freibetrag von 20.000 €. Darüber hinaus werden steuerpflichtige Erwerbe mit 30 % versteuert.
Als Zwischenergebnis würden also 21.400 € mit 30% versteuert und es wären 6.420 € Schenkungsteuer zu zahlen.
Pflegefreibetrag
Aber zurück zu Anfang. Sie pflegt Ihren Freund. Und zwar unengeltlich. Damit kann Sie einen Pflegefreibetrag i.H.v. zusätzlich max. 20.000 € geltend machen. So konnten wir die Schenkungsteuer auf 420 € senken. Dafür ist die Erstberatungsgebühr von 180 € doch gut angelegtes Geld.