Der 31. Juli 2026 rückt näher: Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2025 ohne Steuerberater einreicht, muss diesen Termin einhalten. Für Selbstständige – ob Handwerksbetrieb, Arztpraxis oder Freiberufler – gilt es dabei einiges zu beachten. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen klaren Überblick über alle wichtigen Fristen, die benötigten Formulare und die Steuertipps, die 2025 besonders relevant sind.
Die wichtigsten Fristen für die Steuererklärung 2025
Die Abgabefristen richten sich danach, ob Sie die Steuererklärung selbst erstellen oder einen Steuerberater beauftragen:
- Selbst einreichen (Pflichtveranlagung): 31. Juli 2026
- Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 1. März 2027 (der gesetzliche Stichtag 28. Februar fällt 2027 auf einen Samstag, die Frist verschiebt sich automatisch auf den nächsten Werktag)
- Freiwillige Abgabe (keine Pflicht zur Abgabe): 31. Dezember 2029
Wer die Frist verpasst, riskiert einen Verspätungszuschlag: Ab dem 15. Monat nach dem Steuerjahr – also ab dem 1. Februar 2027 – werden mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat fällig. Als Selbstständiger haben Sie jedoch die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen, wenn ein triftiger Grund vorliegt.
Welche Formulare brauchen Selbstständige?
Je nach Art Ihrer Tätigkeit benötigen Sie unterschiedliche Formulare – alle werden ausschließlich elektronisch über ELSTER eingereicht, eine Papiervariante ist nicht mehr möglich.
Freiberufler (z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Architekten)
- Mantelbogen ESt 1A – das Hauptformular
- Anlage S – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Anlage EÜR – Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Pflicht ab dem ersten Euro Einnahmen). Ob die EÜR oder eine Bilanz für Sie die bessere Wahl ist, erklären wir in unserem Beitrag EÜR oder Bilanz? Entscheidungsleitfaden 2025.
Gewerbetreibende (z. B. Handwerksbetriebe)
- Mantelbogen ESt 1A
- Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Anlage EÜR – sofern Ihr Jahresumsatz unter 800.000 Euro bzw. Gewinn unter 80.000 Euro liegt
- Gewerbesteuererklärung – separat, ebenfalls über ELSTER
Hinweis: Niedergelassene Ärzte sind Freiberufler und zahlen keine Gewerbesteuer – ein wichtiger Unterschied zum Handwerksbetrieb.
Steuertipps für Handwerker: So senken Sie Ihre Steuerlast
Handwerksbetriebe haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Steuerlast legal zu reduzieren. Die wichtigsten Posten im Überblick:
Investitionsabzugsbetrag (IAB) noch für 2025 nutzen
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition – zum Beispiel in eine neue Maschine, ein Fahrzeug oder Werkzeuge? Dann können Sie bereits heute bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vom Gewinn abziehen. Der maximale IAB-Betrag liegt bei 200.000 Euro pro Betrieb, die Gewinngrenze vor IAB-Abzug bei ebenfalls 200.000 Euro. Investiert werden muss innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB. Welche weiteren steuerlichen Förderungen kaum jemand auf dem Schirm hat, lesen Sie in unserem Beitrag Steuerliche Förderungen, die kaum jemand nutzt.
Degressive Abschreibung ab Juli 2025
Für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft wurden, gilt die neue degressive Abschreibung: Sie beträgt das Dreifache des linearen Satzes, maximal jedoch 30 % des Restbuchwerts pro Jahr. Ein Beispiel: Ein Gerät mit zehn Jahren Nutzungsdauer wird linear mit 10 % abgeschrieben – degressiv sind es 30 % im ersten Jahr, im zweiten Jahr 30 % des verbliebenen Restbuchwerts und so weiter. Das schont die Liquidität erheblich.
Wer ein neues, rein elektrisches Betriebsfahrzeug angeschafft hat, profitiert sogar von einer Sonderregelung: Im Anschaffungsjahr können 75 % des Kaufpreises abgeschrieben werden.
Betriebsausgaben vollständig erfassen
Folgende Ausgaben sind als Betriebsausgaben vollständig absetzbar:
- Werkzeug, Maschinen und Geräte (bis 800 Euro netto sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut)
- Typische Schutz- und Berufskleidung (Arbeitsschuhe, Helm, Schutzanzug)
- Betrieblich genutzte Fahrzeuge – bei gemischter Nutzung empfiehlt sich ein Fahrtenbuch
- Miete für Werkstatt, Lager oder Betriebsstätte
- Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht)
- Fortbildungskosten, Meisterlehrgang, Fachkurse
- Beiträge zu Berufsverbänden und Innungen
- Steuerberaterkosten
Steuertipps für Ärzte und Freiberufler
Für niedergelassene Ärzte gelten einige Besonderheiten, die bei der Steuererklärung 2025 zu beachten sind.
Umsatzsteuerbefreiung – aber Vorsicht bei IGeL-Leistungen
Ärztliche Heilbehandlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG). Allerdings können bestimmte Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein: IGeL-Leistungen ohne medizinische Notwendigkeit, Gutachten für Dritte oder Weiterbildungen gegen Entgelt. Wer gemischte Einnahmen hat, muss diese sauber trennen. Alles rund um die E-Rechnungspflicht für Arztpraxen haben wir in unserem Beitrag E-Rechnung Ärzte: Privatliquidation, Nebenleistungen & Praxissoftware zusammengefasst.
Fortbildungskosten vollständig absetzen
Kongressgebühren, Reisekosten, Übernachtungen, Fachliteratur und CME-Kurse sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Auch die Tagegeldpauschalen für Verpflegung bei Fortbildungsreisen können geltend gemacht werden.
Versorgungswerk-Beiträge richtig einordnen
Pflichtbeiträge zum ärztlichen Versorgungswerk werden nicht als Betriebsausgabe, sondern als Sonderausgaben geltend gemacht. Für 2025 liegt der Höchstbetrag für Sonderausgaben im Bereich der Altersvorsorge bei 29.344 Euro für Ledige.
IAB und degressive AfA für Praxisausstattung
Auch Arztpraxen profitieren vom Investitionsabzugsbetrag und der degressiven Abschreibung – etwa bei der Anschaffung medizinischer Geräte oder neuer Praxisausstattung ab Juli 2025.
Wichtige Neuerungen für die Steuererklärung 2025
Das Steuerjahr 2025 bringt einige Änderungen mit sich, die Sie bei der Erstellung Ihrer Erklärung kennen sollten:
- Grundfreibetrag 2025: 12.096 Euro (Ledige) bzw. 24.192 Euro (Verheiratete) – eine Erhöhung um 312 Euro gegenüber 2024
- Kleinunternehmerregelung ausgeweitet: Die Umsatzgrenze stieg von 22.000 auf 25.000 Euro (Vorjahr), die Grenze für das laufende Jahr von 50.000 auf 100.000 Euro
- Aufbewahrungsfristen verkürzt: Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen müssen nur noch 8 Jahre aufbewahrt werden (statt bisher 10 Jahre). Was das für die digitale Archivierung bedeutet, erläutert unser Beitrag Digitale Aufbewahrung 2026: GoBD-konforme Archivierung.
- GWG-Grenze bleibt bei 800 Euro: Eine Erhöhung auf 1.000 Euro war geplant, wurde aber nicht umgesetzt
- Photovoltaik-Steuerbefreiung: Steuerfreie Betriebseinnahmen aus PV-Anlagen gelten nun für Anlagen bis 30 kW peak. Mehr dazu in unserem Beitrag Steuerliche Förderung von Photovoltaikanlagen.
Jetzt handeln – wir unterstützen Sie
Die Steuererklärung 2025 bietet mehr Gestaltungsspielraum als viele denken – besonders durch die neue degressive Abschreibung und den Investitionsabzugsbetrag. Wer diese Möglichkeiten kennt und richtig einsetzt, kann seine Steuerlast spürbar senken.
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