Bautätige Handwerksbetriebe kennen die Frage: Muss der Auftraggeber 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten? Hier erfahren Sie, wann der Steuerabzug greift, wie die Freistellungsbescheinigung wirkt und wie Sie typische Fehler vermeiden.
1) Wann gilt die Bauabzugssteuer?
- Grundsatz: Auftraggeber, die Bauleistungen beziehen, müssen 15 % der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abführen – es sei denn, eine gültige Freistellungsbescheinigung wird vorgelegt.
- Bagatellgrenzen: In bestimmten Konstellationen greifen Freigrenzen; prüfen Sie jährlich die Summe der Gegenleistungen je Auftragnehmer.
2) Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
- Beim zuständigen Finanzamt beantragen, Gültigkeit überwachen, rechtzeitig verlängern.
- Original/Elektronische Abrufmöglichkeit prüfen und in der Auftragsakte dokumentieren.
- Ohne gültige Bescheinigung: Einbehalt zwingend; spätere Nachweise schützen den Auftraggeber nicht rückwirkend.
3) Rechenbeispiel & Buchung
Rechnung (brutto): 10.000 € → Einbehalt 15 % = 1.500 € → Auftraggeber überweist 8.500 € an den Unternehmer und 1.500 € an das Finanzamt. Der Einbehalt wird auf die Steuer des Leistenden angerechnet.
4) Musterhinweis an Auftraggeber
„Für die von uns erbrachte Bauleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG vor (Kopie anbei). Ein Steuerabzug nach § 48 EStG ist daher nicht vorzunehmen.“
5) Praxis-Checkliste
- Ist der Auftrag Bauleistung? (Leistungsbeschreibung/Verträge prüfen)
- Freistellungsbescheinigung vorhanden, gültig, dokumentiert?
- Bagatellgrenzen je Kalenderjahr je Auftragnehmer geprüft?
- Einbehalt berechnet, angemeldet und fristgerecht abgeführt?
- Prozessdokumentation und Belege revisionssicher abgelegt
Hilfreich dazu:
Umsatzsteuer im Handwerk: Rechnungsgestaltung,
Kassenführung und
Betriebsprüfung im Handwerk.