Bautätige Handwerksbetriebe kennen die Frage: Muss der Auftraggeber 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten? Hier erfahren Sie, wann der Steuerabzug greift, wie die Freistellungsbescheinigung wirkt und wie Sie typische Fehler vermeiden.

1) Wann gilt die Bauabzugssteuer?

  • Grundsatz: Auftraggeber, die Bauleistungen beziehen, müssen 15 % der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abführen – es sei denn, eine gültige Freistellungsbescheinigung wird vorgelegt.
  • Bagatellgrenzen: In bestimmten Konstellationen greifen Freigrenzen; prüfen Sie jährlich die Summe der Gegenleistungen je Auftragnehmer.

2) Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

  • Beim zuständigen Finanzamt beantragen, Gültigkeit überwachen, rechtzeitig verlängern.
  • Original/Elektronische Abrufmöglichkeit prüfen und in der Auftragsakte dokumentieren.
  • Ohne gültige Bescheinigung: Einbehalt zwingend; spätere Nachweise schützen den Auftraggeber nicht rückwirkend.

3) Rechenbeispiel & Buchung

Rechnung (brutto): 10.000 € → Einbehalt 15 % = 1.500 € → Auftraggeber überweist 8.500 € an den Unternehmer und 1.500 € an das Finanzamt. Der Einbehalt wird auf die Steuer des Leistenden angerechnet.

4) Musterhinweis an Auftraggeber

„Für die von uns erbrachte Bauleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG vor (Kopie anbei). Ein Steuerabzug nach § 48 EStG ist daher nicht vorzunehmen.“

5) Praxis-Checkliste

  • Ist der Auftrag Bauleistung? (Leistungsbeschreibung/Verträge prüfen)
  • Freistellungsbescheinigung vorhanden, gültig, dokumentiert?
  • Bagatellgrenzen je Kalenderjahr je Auftragnehmer geprüft?
  • Einbehalt berechnet, angemeldet und fristgerecht abgeführt?
  • Prozessdokumentation und Belege revisionssicher abgelegt

Hilfreich dazu:
Umsatzsteuer im Handwerk: Rechnungsgestaltung,
Kassenführung und
Betriebsprüfung im Handwerk.


Handwerk im Saarland: Wir richten Ihren Prozess (Einbehalt, Meldungen, Dokumentation) ein und schulen Ihr Team – damit Prüfungen gelassen bleiben.