Kryptowährung und Steuern

Bei Kryptowährungen unterscheidet man zwischen Bitcoins (BTC) und Altcoins. Bitcoin war die erste digitale Währung. Sie wurde von einem Unbekannten erfunden, der das Pseudonym Satoshi trägt. Als Satoshi werden 0,00000001 BTC bezeichnet. 1 Bitcoin besteht also aus 100.000.000 Satoshi (100 Millionen). Würde man es mit einer realen Währung (Fiat-Geld), z.B. Euro, vergleichen, könnte man Satoshi mit Cent vergleichen.

Unter dem Begriff Altcoins werden alle anderen digitalen Zahlungsmittel zusammengefasst, die nicht Bitcoin sind. Anfang 2019 gab es über 6.400 verschiedene Crypto Coins. Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, finden Sie auf https://coinmarketcap.com eine Liste mit Marktkapitalisierung, Preis und Volumen.

Mit digitalen Währungen bezahlte Einnahmen

Wenn Sie Einkünfte erhalten, die mit digitalen Zahlungsmitteln bezahlt werden, sind die Einkünfte ganz normal zu versteuern. Natürlich ist die Buchhaltung in Deutschland in Euro zu führen. Das heißt, die Einkünfte müssen zum Zeitpunkt des Zuflusses in Euro umgerechnet werden. Alternativ lässt der Gesetzgeber den Durchschnittskurs oder Schlusskurs des Tages zu.

Beispiel:
Sie schreiben eine Rechnung über das Honorar für eine selbstständige Tätigkeit. Diese wird mit Bitcoin bezahlt. Wenn die BTC auf der Wallet eingezahlt sind, ist der in Euro umgerechnete Wert zu versteuern. Das gilt für alle Steuerarten, wie Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer.

Handel mit Kryptowährungen

Wenn Sie Kryptowährungen im Privatvermögen kaufen und innerhalb eines Jahres wieder verkaufen, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Der Verkaufserlös ist einkommensteuerpflichtig.

Werden mehrere Verkäufe von derselben Kryptowährung durchgeführt, können Verbrauchsfolgeverfahren wie FIFO (first in, first out) oder LIFO (last in, last out) angewendet werden.

FIFO bedeutet, dass die zuerst gekauften Coins auch wieder zuerst verkauft werden. Das ist vor allem bei privaten Verkäufen sinnvoll, da so der größtmögliche zeitliche Abstand zwischen Kauf und Verkauf erzielt wird.

Tipp:
Wenn Sie auf verschiedenen Börsen mehrere verschiedene Coins gehandelt haben, wird es schnell kompliziert. Die Seite https://cointracking.info hilft einen Steuerreport für den Steuerberater zu erstellen. Wenn sich beim Erfassen Fragen ergeben, dann helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer steuerlichen Erstberatung weiter.

Nun die gute Nachricht:
Wird die Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten, ist der Verkaufserlös steuerfrei. Achtung: Auch hier gibt es einen Hacken: Werden aus der Nutzung der Coins als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

Mehr Informationen zum Handel mit Bitcoin & Co. haben wir Ihnen in unserem Blog aufbereitet:

Besonderheit: Tausch

Beispiel:

Sie kaufen BTC für 100 € und tauschen Sie einen Monat später in ETH. Zu diesem Zeitpunkt sind die BTC 120 € wert. Der Tausch der BTC in Ethereum gilt als einen Verkauf der BTC. Somit ist der Verkaufserlös in Höhe von 20 € einkommensteuerpflichtig.

Umsatzsteuerpflicht?

Virtuelle Währungen gelten grundsätzlich als immaterielle Wirtschaftsgüter. Der Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsguts ist umsatzsteuerlich als sonstige Leistung grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln steuerfrei.

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 27. Februar 2018 in einem BMF-Schreiben klargestellt, dass virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden, soweit sie als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert worden sind. Dementsprechend ist der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt von der Umsatzsteuer steuerbefreit. Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt.

Gewerbebetrieb oder selbstständige Tätigkeit

Wenn Sie virtuelle Währungen im Betriebsvermögen halten, da beispielsweise ein Kunde seine Rechnung mittels Kryptowährung beglichen hat, dann sind diese im Betriebsvermögen stets steuerverstrickt. Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne auch nach der Haltedauer von mehr als einem Jahr zu versteuern sind. Veräußerungsverluste können natürlich auch verrechnet werden.

Empfehlung:
Legen Sie mindestens 2 Wallets an, eine betriebliche und eine private. Wir empfehlen aufgrund der Sicherheit eine Hardware Wallet (z.B. Ledger Nano X – Crypto Currency Hardware Wallet)

Mining

Mining ist das Schürfen der entsprechenden Coins. Man kann es sich analog zum Goldschürfen vorstellen, nur dass dafür schwierige verschlüsselte Aufgaben gelöst werden müssen. Miner sind Gewerbetreibende. Damit müssen Miner ihr Gewerbe bei der ansässigen Gemeinde anmelden. Die Gebühren für die Gewerbeanmeldung betragen zwischen 30 und 40 €. Miner sind gewerbesteuerpflichtig. Es gibt aber einen Freibetrag von 24.500 € für Einzelunternehmer. Falls doch Gewerbesteuer anfällt, kann ein Teil bei der Einkommensteuer abgezogen werden.

Die Gewinne aus dem Mining sind in Deutschland in der Einkommensteuererklärung Anlage G zu erklären. Bis zur Grenze von 600 T€ Umsatzerlösen und 60 T€ Gewinn kann der Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Die Einnahmen sind dann zu erfassen, wenn der Coin entsteht, zu dem Euro-Kurs in diesem Zeitpunkt. Alternativ lässt der Gesetzgeber auch den Durchschnittskurs oder Schlusskurs des Tages zu.

Natürlich können alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mining als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Beispiele für Betriebsausgaben:

  • Die Anschaffungskosten der Hardware werden über die Laufzeit verteilt abgeschrieben (Abschreibungsdauer 3 bis 6 Jahre)
  • Stromkosten mindern den Gewinn (eigener Zähler wäre sinnvoll)
  • weitere Kosten, wie Internetkosten, Büromöbel oder Firmennotebook sind auch mittels Abschreibung absetzbar

Begriffserklärung:

Wallet

Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung.
Eine Wallet kann z.B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE). (Quelle: BMF-Schreiben vom 27.02.2018)

Miner

Die sog. „Miner“ erfüllen in dem auf mathematischen Algorithmen beruhenden Programm des Bitcoin-Systems eine zentrale Aufgabe. Die Leistung ihrer Rechnernetzwerke ist Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems. Miner stellen für das „Schürfen“ von Bitcoin dem sog. Miningpool ihre Rechnerleistung zur Verfügung. Sie zeichnen Transaktionen in einem sog. „Block“ auf und transferieren diesen anschließend in die sog. „Blockchain“. Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt. Sie steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.
Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen. Die Minerleistungen wird nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht. Dieses setzt neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraus. (Quelle: BMF-Schreiben vom 27.02.2018)

Blockchain

Eine Blockchain (englisch für Blockkette) ist eine kontinuierlich erweiterbare Liste. Die einzelnen Datensätzen werden „Blöcke“ genannt. Mittels kryptographischer Verfahren sind diese miteinander verkettet. Das Verfahren der kryptografischen Verkettung in einem dezentral geführten Buchführungssystem ist die technische Basis für Kryptowährungen. In den einzelnen Blöcken werden die Transaktionen gespeichert. Spätere Transaktionen bauen auf früheren Transaktionen auf. Diese werden als richtig bestätigt, indem sie die Kenntnis der früheren Transaktionen beweisen. Damit wird es fast unmöglich gemacht, Existenz oder Inhalt der früheren Transaktionen zu manipulieren oder zu tilgen, ohne gleichzeitig alle späteren Transaktionen ebenfalls zu zerstören. Andere Teilnehmer der Block Chain würden eine manipulierte Kopie der Blockchain daran erkennen, dass sie Inkonsistenzen in den Berechnungen aufweist. (Quelle: wikipedia)

Wir beraten Sie gerne zum Thema:

Steuerliche Erstberatung (1 Stunde): 190 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer

Gerne persönlich, aber auch per Telefon, Skype möglich.

Terminvereinbarung am besten telefonisch unter: +49 6898 50260.