Achtung vor Schenkungsteuer bei Schenkung von Kind an Eltern

Heute war ein Mandant bei uns bezüglich Schenkungsteuer. Leider ein tragischer Fall:Schenkungsteuer

Sachverhalt:

Der Vater war gestorben. Gesetzliche Erben wurden die Witwe sowie sein Sohn. So weit, so gut: Es fällt keine Erbschaftsteuer an, weil der Wert unter den persönlichen Freibeträgen lag. Aber es geht noch weiter …

Da der Vater vor dem Tod mündlich geäußert hatte, dass er gerne möchte, dass das Vermögen bei seiner Ehefrau verbleibt, hat der Sohn seine Hälfte des geerbten Vermögens wieder an seine Mutter zurückgeschenkt. Hauptbestandteil dieser Schenkung ist das Einfamilienhaus, in dem sowohl der Sohn als auch die Mutter leben.

Das Erbschaftsteuer-Finanzamt in Kusel hat daraufhin Schenkungssteuer in Höhe von 40 T€ festgesetzt.

Die Steuerfestsetzung war grundsätzlich korrekt. Das Haus wurde mit 220 T€ bewertet. Nach Abzug des Freibetrags in der Erbschaftsteuerklasse 2 i.H.v. 20 T€ sind 200 T€ zu versteuern. Der Steuersatz beträgt 20%. Das ist echt bitter, weil das Barvermögen für die Beerdigung aufgebraucht wurde.

Hinweis:
Der Freibetrag bei Schenkungen unter Lebenden beträgt von Kind an Eltern nur 20 T€!

Wir konnten leider nur noch einen Erlassantrag stellen mit folgender Begründung:

Sachliche Unbilligkeit:

Die Steuerfestsetzung entspricht zwar dem Steuergesetz, sie läuft aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes den Wertungen des Gesetzgebers zuwider. Alle Versuche, die Steuer zu reduzieren, laufen ins Leere, obwohl ähnlich gelagerte Fälle durchaus steuerbefreit sind.

  1. Familienwohnheim
    Das Haus wird nur von Mutter und Sohn bewohnt, wodurch grds. ein Familienwohnheim nach § 13 Abs. 4a bzw. 4b ErbStG vorliegt. Aber bei Schenkungen unter Lebenden gilt das nur unter Ehegatten.
  2. Nacherbschaft
    Steht der Nacherbe in einem steuerlich günstigeren Verhältnis zum Erblasser, kann er beantragen, dass seiner Versteuerung das Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird. Würde das Verhältnis zum Ehemann greifen, würde der Freibetrag auf 500 T€ steigen und keine Schenkungsteuer anfallen. Auch dies scheitert nur an der Tatsache, dass es sich um eine Schenkung unter Lebenden handelt.
  3. Ausschlagen des Erbes
    Hätte der Sohn das Erbe ausgeschlagen, wäre dasselbe Ergebnis eingetreten, aber keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer angefallen.
  4. Kein schriftliches Testament des Vaters
    Hätte der Vater ein schriftliches Testament erstellt, wäre ebenfalls das Vermögen bei der Witwe angekommen ohne Steuerbelastung. Nur weil der Sohn den letzten (mündlichen) Willen des Vaters um-gesetzt hat, fällt jetzt Schenkungsteuer an.
  5. Rückgängigmachung bzw. Anfechtung
    Selbst eine Rückgängigmachung würde nur zu einer Rückschenkung führen, da der Vorgang bereits im Grundbuch eingetragen ist. Auch eine Anfechtung ist nicht möglich, da der Vorgang an sich zwar gewollt war, nicht aber die Rechtsfolgen.

Persönliche Unbilligkeit:

Es handelt sich hierbei um Erlassgründe, die in der Person des Steuerpflichtigen, insbesondere in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegen. Der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt – neben der Notwendigkeit – vor allem Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus.

  1. Erlassnotwendigkeit
    Es liegen keine anderen Gläubiger vor. Das Finanzamt ist der einzige Gläubiger. Die Witwe hat Angst das Einfamilienhaus zu verlieren, indem die Familie bisher gelebt hat.
  2. Erlassbedürftigkeit
    Alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen ist wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, dass sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können. Da die Witwe nur eine kleine Rente erhält, könnte sie die Steuer nur durch Veräußerung des Einfamilienhauses aufbringen. Die Witwe ist bereits 91 Jahre alt und ein Kreditantrag wäre aussichtslos.
  3. Erlasswürdigkeit
    Die Witwe hat stets ihre steuerlichen Pflichten erfüllt und befindet sich (ohne die Schenkungsteuer) nicht in einer wirtschaftlichen Notlage. Die Schenkung des Sohnes erfolgte in Unwissenheit, dass dadurch Steuer anfallen könnte.

Leider wurde der Erlassantrag abgelehnt und die Steuer wurde fällig gestellt und Vollstrechungsmaßnahmen eingeleitet.

Lezter Ausweg Stundung?

Ersatzweise haben wir im Namen und im Auftrag unseres Mandanten einen Stundgungsantrag nach § 28 Abs. 3 ErbStG gestellt.

Rückstände Steuerbeträge
Durch den Bescheid vom 30.11.2018 wurde die Schenkungsteuer in Höhe von 17.100,00 €, fällig am 03.01.2019, festgesetzt.

Die zwangsweise Einziehung würde eine erhebliche Härte mit sich bringen.
Deshalb wird Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG für 10 Jahre beantragt.

Jetzt muss man wissen, dass Schenker und Beschenkter nach § 20 Abs. 1 ErbStG Gesamtschuldner sind.
Also muss jetzt der Schenker, in diesem Fall der Sohn, die Schenkungsteuer zahlen. Dieser kann sich nicht auf eine Studung nach § 28 ErbStG berufen.
Erst wenn alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schenkenden erfolgslos bleiben, wird dem Beschenkten die Stundung gewährt.

Hinweis:
Mittlerweile ist die Stundung von Schenkungsteuer nicht mehr endfällig, sondern muss in 10 Jahresbeiträgen bezahlt werden.

Und die Moral von der Geschicht, ohne vorher zum Steuerberater zu gehen, schenke nicht!