Doppelter Erbschaftsteuerfreibetrag

Ein Kind hat den Elternfreibetrag in der Erbschaftsteuer i.H.v. 400.000 € zweimal: einmal vom Vater und einmal von der Mutter. Also insgesamt können 800.000 € von den Eltern auf das Kind steuerfrei vererbt werden. Das gilt auch für Schenkungen. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind in demselben Gesetz geregelt.  Steuerlich werden sowohl Schenkungen unter Lebenden als auch Erbschaften von Todes wegen gleich behandelt. Alle 10 Jahre wird der Freibetrag noch einmal gewährt. Während dieser 10 Jahre werden alle Zuflüsse von einem Elternteil zusammengerechnet.

Wie kann ich die Erbschaftsteuerfreibeträge optimal nutzen?
Ein Berliner Testament (auf das längste Leben der Ehegatten) sollte erbschaft- und schenkungsteuerlich überdacht werden. Der Freibetrag zwischen Ehegatten beträgt 500.000 €. Für kinderlose Ehepartner ist diese Art des Ehegatten-Erbvertrags eine sinnvolle Variante. So kann z.B. vermieden werden, dass neben dem Ehegatten die eigenen Eltern erben. Damit Schwiegereltern und Schwiegertochter bzw. Schwiegersohn keinen Streit bekommen. Denn die gesetzliche Erbfolge sieht nur vor, dass der Ehegatte 50 % erbt und den Rest erben die Eltern. Schließlich heißt es nicht umsonst: „Vertragt ihr euch noch oder habt ihr schon geerbt?“

Aber sobald gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist es steuerlich nicht mehr sinnvoll, das Berliner Testament aufrecht zu halten. Hier ein Beispiel zum Berliner Testament mit Kindern:

Wenn das Vermögen durch Tod des Vaters von ihm auf die Mutter übertragen wird und anschließend auf ein gemeinsames Kind übertragen wird, kann nur der Freibetrag der Mutter i.H.v. 400.000 € in Anspruch genommen werden. Somit geht ein Freibetrag oder 400.000 € verloren. Selbst in der günstigsten Steuerklasse I bedeutet dies eine Belastung von bis zu 15 %. Das sind bei 400.000 € eine Steuerbelastung von 60.000 €!